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Online-Inhalte von Ryanair dürfen nicht durch "Screen Scraping“ benutzt werden
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.05.2009 - Az.: 3 U 191/08
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Leitsatz:
Ein Online-Reisveranstalter darf die Inhalte der Ryanair-Webseite nicht im Wege des "Screen Scraping" benutzen.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um das Flugunternehmen Ryanair. Nach dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war der Weiterverkauf von Flugtickets zu gewerblichen Zwecken verboten. Die Beklagte war ein Online-Reisveranstalter, welcher Flugtickets von Ryanair erwarb und so dann weiter verkaufte.
Im Wege des "Screen Scraping" durchsuchte die Beklagten die Webseite der Klägerin auf das von dem Kunden gewünschte Flugziel und zeigte die gefundene Verbindung sowie den Flugpreis auf ihrer eigenen Internetseite an.
Die Klägerin war der Auffassung, dass dieses "Screen Scraping" ebenso rechtswidrig sei wie der Weiterverkauf der Tickets.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.
Die AGB von Ryanair bestimmten, dass die Nutzung der Webseite nur für Flugbuchungen gestattet sei, die zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgten. Der gewerbliche Weiterverkauf von Flugtickets sei nicht erlaubt und damit rechtswidrig. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Erwerb und Weiterverkauf noch durch "Screen Scapring" unterstützt werde.
Die Klägerin setze ein Vertriebskonzept ein, welches einen Erwerb von Flugticket nur an Endverbraucher ermögliche. Jeglicher Zwischenverkauf oder Zwischenschaltung anderer Personen solle unterbunden werden.
Diese Konzept ist nach Ansicht des Gerichts schutzwürdig, da Ryanair nur so verhindern könne, dass die Verbraucher mit überhöhten oder intransparenten Preisaufschlägen belastet würden.
Unternehmen, die mittels "Screen Scraping" Karten weiterverkaufen würden, würden sich aufgrund unlauterer Mitbewerberbehinderung daher rechtswidrig verhalten.
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