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Online-Händler müssen Energieverbrauch ihrer Haushaltsgeräte auf Angebotsseite anzeigen
Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 24.11.2009 - Az.: 14 U 1393/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Angaben zum Energieverbrauch eines elektrischen Haushaltsgeräts müssen auf der konkreten Angebotsseite dargestellt werden.

2. Die Hinterlegung dieser Angaben auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen, beworbenen Gerät genügt nicht.




Sachverhalt:

Der Beklagte war Online-Händler und verkaufte über das Internet elektrische Haushaltsgeräte, ohne dabei auf der Angebotsseite Angaben über den Energieverbrauch des jeweiligen Geräts zu machen. Der Kläger klagte auf Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Das Gericht untersagte dem Beklagten, elektrische Haushaltsgeräte im Internet zu verkaufen, ohne auf der Angebotsseite Angaben zum Energieverbrauch des jeweiligen Geräts zu machen. Der Verbraucher müsse vor Vertragsabschluss Kenntnis vom Energieverbrauch des Produkts erlangen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genüge der Kennzeichnungspflicht des Händlers nicht.

Es reiche nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiere, diese "irgendwie" finde. Alle Angaben müssten vielmehr im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen.




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