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Online-Fotos von Privat-Wohnhaus mit Adresse zulässig
Landgericht Koeln, Urteil v. 13.01.2010 - Az.: 28 O 578/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Häuser in Verbindung mit der Nennung des Straßennamens und der Hausnummer zu erkennen sind, stellt keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Hausinhaber dar. Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht kann die Online-Verbreitung nicht untersagt werden.



Sachverhalt:

Die Klägerin war Hauseigentümerin und wandte sich gegen die Online-Veröffentlichung eines Fotos, welches ihr Haus unter Angabe der Adresse und der Hausnummer zeigte. Die Beklagte bot unter einer bestimmten Internetadresse das Online-Angebot "Bilderbuch-Köln" an. Sie warb damit, dass sie zehntausende von aktuellen und historischen Bildern aus Köln abrufbar halte.

Die Beklagte behauptete, dass das Angebot durch die Gewerbefreiheit sowie über die Kunst- und Pressefreiheit geschützt sei. Die Aufbereitung des Datenmaterials falle unter den Bereich "elektronische Presse" und sei von öffentlichem Interesse.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie führten in ihrer Argumentation aus, dass die Veröffentlichung der Bilder weder aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beanstanden sei noch einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstelle.

Ein Eingriff in die Privatsphäre liege zwar vor, wenn Fotos von Privathäusern gegen den Willen der Bewohner und unter Namensnennung oder anderer individualisierbarer Merkmale im Internet veröffentlicht würden. Als derartiges individualisierbares Merkmal reiche jedoch die Angabe der Adresse gerade nicht aus.

Das Foto sei darüber hinaus von einer öffentlich zugänglichen Stelle aus angefertigt worden und zeige nur den nach Außen gewandten Bereich. Insofern könne von einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht ausgegangen werden, da die Abbildung nur das wiedergebe, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter zutage liege.

Auch gelte für die Beklagte das datenschutzrechtliche Medienprivileg, da sich deren Tätigkeit nicht nur auf die reine Abbildung beschränke, sondern auch Informationen und Hintergründe der Stadt beinhalte. Ungeachtet des Presseprivilegs sei das Verhalten aufgrund des wenig intensiven Eingriffs durch die Kommunikationsfreiheit gerechtfertigt.




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