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Online-Fotoportal-Betreiber muss Einverständnis der Abgebildeten einholen
Kammergericht , Beschluss v. 10.07.2009 - Az.: 9 W 119/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Betreiber eines Online-Fotoportals haftet für die Rechtsverletzungen Dritter als Störer, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt. Um massive Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, ist dem Betreiber die Kontrollpflicht zuzumuten, ob ein Einverständnis des Abgebildeten vorliegt.



Sachverhalt:

Im Rahmen einer Prozesskostenhilfe-Entscheidung hatte das Gericht darüber zu urteilen, ob der Betreiber eines Online-Portals für die Rechtsverletzungen der User hafte.

Auf dem Portal des Beklagten war von einem User ein Foto hochgeladen worden, dass die Klägerin im Portrait zeigte. Die Klägerin hatte ihre Einwilligung für die Veröffentlichung und Verbreitung dieses Bildes nicht erteilt. Daher begehrte sie Unterlassung.

Der Beklagte war der Auffassung, dass er für die Rechtsverletzung nicht hafte, da er bereits ein Auswahl- und Prüfverfahren vor Veröffentlichung der Fotodateien vorgeschaltet hatte.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Plattformbetreiber für die Angebote auf seiner Internetseite verantwortlich sei. Er hafte damit als Störer. Um aber die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst rechtswidrige Beeinträchtigungen vorgenommen hätten, dürfe nur derjenige in Anspruch genommen werden, der seine Prüfungspflichten verletzt habe.

Für die Intensität dieser Kontrollverpflichtung komme es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei vor allem die betroffenen Rechtsgüter und der zu betreibende Aufwand berücksichtigt werden müssten.

Zwar habe der Beklagte bereits ein Auswahl- und Prüfungsverfahren vor die Veröffentlichung der Bilddateien geschaltet. Es sei ihm jedoch darüber hinaus zumutbar, dass ihm gegenüber von jedem Urheber versichert werde, dass das Einverständnis der abgebildeten Personen vorliege. Vollständig könnten Rechtsverletzungen dadurch immer noch nicht ausgeschlossen werden, allerdings würden Rechtsverstöße dadurch auf ein Minimum reduziert werden.

Die Einholung einer solchen Versicherung sei auch nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden, der das Geschäftsmodell des Beklagten grundsätzlich in Frage stelle. Dies zeige sich daran, dass er ohnehin jedes Foto einer gesonderten Überprüfung unterziehe.




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