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Online-Buchhändler haftet für rechtsverletzende Buchinhalte erst ab Kenntnis
Landgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2011 - Az.: 308 O 16/11 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Online-Buchhändler haftet für Urheberrechtsverletzungen in den von ihm vertriebenen Büchern erst ab Kenntnis. Denn ein Buchhändler ist heutzutage lediglich als technischer Verbreiter anzusehen, der mit dem Inhalt des einzelnen Werkes nichts zu tun hat. Eine Vorab-Kontrolle sämtlicher Bücher ist ihm nicht zumutbar.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Untersagung der Verbreitung eines Buches, in dem vier Bilder abgedruckt waren, deren Urheber er war. Die Bilder wurden ohne seine Zustimmung verwendet.

Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Online-Buchhändler, der über seine Webseite Bücher vertrieb. Darunter war auch das streitgegenständliche Buch mit den rechtsverletzenden Fotos. Nachdem der Kläger den Beklagten abgemahnt hatte, nahm der Buchhändler das Buch aus seinem Bestand, gab die geforderte Abmahnung jedoch nicht ab. Daher ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Das Gericht wies das Begehren zurück.

Es erklärte in seiner Begründung, dass Buchhändler grundsätzlich erst ab Kenntnis haften würden. Sie kämen zwar als Täter in Frage, da das rechtsverletzende Buch über ihre Vertriebskanäle angeboten und verkauft werde. Dennoch sei der Moment der Kenntnis und die darauffolgende Reaktion des Buchhändlers entscheidend.

Denn auch wenn der Buchhändler die einzelnen Bücher selbst aussuche und eigenständig entscheide, ob diese in sein Repertoire passten oder nicht, so sei er dennoch lediglich als technischer Verbreiter der Verlage anzusehen. Dies gelte insbesondere Buch Internet-Buchhändler, da diese nur noch ein Online-Schaufenster für eine Vielzahl von Werken zur Verfügung stellten.

Schließlich sei es dem Buchhändler, selbst wenn er jedes einzelne Buch überprüfen würde, faktisch gar nicht möglich zu erkennen, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliege. Da ihm aber eine Vorab-Kontrolle aus finanziellen und personellen Gründen auch gar nicht möglich sei, hafte er erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung.




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