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Online-Bilderdatenbank "aboutpixel.de" muss Rechteeinräumung klar bestimmen
Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.12.2008 - Az.: 308 O 19/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Online-Bilddatenbank "aboutpixel.de" muss in ihren Rechteeinräumungs-Regeln klar festlegen, in welcher Form und an wen Rechte übertragen werden und welche Vergütung ein Urheber erhält. Unklare Bestimmungen sind unwirksam.

2. Erfolgt eine Übertragung von Nutzungsrechten ohne die Zustimmung des Urhebers, so ist dies rechtswidrig. Der Fotograf hat dann einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes.




Sachverhalt:

Der Kläger war Fotograf und Urheber eines Bildes. Dieses stellte er in die Internet-Bilddatenbank "aboutpixel.de" ein und fügte den Vermerk hinzu:

"Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!".


Die Bilddatenbank bezeichnete sich selbst als lizenzfrei. In den Nutzungsbestimmungen hieß es u.a.:

"Das Nutzen der Bilddatei für eigenständig kommerzielle und nicht-kommerzielle Medien- und Printprojekte ist ausdrücklich erlaubt.

Der direkte Verkauf von Bildern aus der Bilddatenbank ist ebenso untersagt wie der indirekte Verkauf durch Verbindung der Bilder mit Produkten, z.B. Tassen, T-Shirts, Kissen, Kalender etc.; eine Lizenz kann gegebenenfalls gesondert von der Bilddatenbank erteilt werden."


Die Beklagte betrieb eine Lebensmittelkette und verkaufte in ihren Filialen Schreibtischunterlagen, auf denen die Fotografie des Klägers abgebildet war. Als Quellenangabe nannte sie die Internetseite der Online-Bilddatenbank. Die Beklagte erwarb erweiterte Bildlizenzen und entrichtete dafür eine Gebühr. Ihr wurde eine "Sondergenehmigung" erteilt, die ihr das Recht einräumen sollte, das Foto ohne "Fotografen-Nennung" zu verwenden.

Der Kläger war der Auffassung, dass seine Urheberrechte verletzt worden seien. Er habe weder durch den Upload des Bildes in die Bilddatenbank dem Verwender noch explizit der Beklagten Nutzungsrechte eingeräumt. Durch seinen Vermerk habe er vielmehr zu erkennen gegeben, dass er eine Nutzung ohne vorherige Zustimmung nicht genehmige. Er verlangte daher die Zahlung einer angemessenen Vergütung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers und sprachen ihm als Urheber des Fotos einen Schadensersatzanspruch zu.

Die Beklagte habe durch den Verkauf der Schreibtischunterlagen das Verbreitungsrecht des Fotografen verletzt. Dies sei widerrechtlich geschehen, da die Beklagte ohne die Zustimmung des Klägers gehandelt habe. Der Kläger habe in die Nutzung des Fotos nicht bereits dadurch zugestimmt, indem er das Bild in die die Datenbank hochgeladen habe.

Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass die Rechteeinräumungs-Regeln in Bezug auf die Urheber, d.h. auch in Bezug auf den klagenden Fotografen, unwirksam seien. Sie benachteiligten den Verwender dieser Bilddatenbank, weil sie nicht klar und verständlich formuliert seien. Die Gewährung der Nutzungsrechte sei völlig offen und zu großen Teilen widersprüchlich. Schließlich sei die unsystematische und widersinnige Rechteeinräumung sowie die fehlende Regelung zu einer Vergütung für den User nur schwer nachvollziehbar.

Da der Kläger als Urheber aber nicht damit rechnen müsse, dass er bei einer Verwertung seines Bildes nicht genannt werde und keine Vergütung erhalte, sei die Beklagte verpflichtet, einen angemessenen Schadensersatz zu leisten.




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