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Online-Archiv verstößt gegen Urheberrecht
Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 17.11.2011 - Az.: 1 BvR 1145/11 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Berichte über Ausstellungen, die mit Abbildungen ausgestellter Kunstwerke illustriert sind, dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers in ein Online-Archiv eingestellt werden. Die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG, nach welcher die Berichterstattung über Tagesereignisse in eingeschränktem Maße zulässig ist, greift bei Online-Archiven wegen ihrer dauerhaften Abrufmöglichkeit nicht. Die Auslegung des § 50 UrhG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.



Sachverhalt:

Die Beklagte war eine Zeitungsverlegerin, welche auch Berichte über anstehende Ausstellungen, die mit Abbildungen ausgestellter Kunstwerke illustriert waren, veröffentlichte. Ihre Beiträge stellte sie auf ihrer Internetseite in ein Online-Archiv.

Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, hielt das dauerhafte öffentliche Zugänglichmachen der abgebildeten Kunstwerke für unzulässig und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht und wies die Klage ab, woraufhin sich die Klägerin an das Bundesverfassungsgericht wandte. Sie vertrat die Auffassung, der Bundesgerichtshof habe die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG, nach welcher die Berichterstattung über Tagesereignisse in eingeschränktem Maße zulässig ist, unter Verfassungsgesichtspunkten nicht richtig gewürdigt.


Entscheidung:

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht zur Entscheidung an.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Auslegung des § 50 UrhG, der kein dauerhaftes öffentliches Zugänglichmachen, sondern lediglich die Berichterstattung als solche zulasse, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bundesgerichtshof habe die gebotene Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem unter dem Schutz des Eigentumsrechts stehenden Urheberrecht korrekt vorgenommen.




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