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Online-Angebot "www.poppen-kostenlos.com" sowie "www.poppen-kostenlos.info" rechtswidrig
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 16.12.2009 - Az.: 14 K 4086/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Online-Angebote "www.poppen-kostenlos.com" sowie "www.poppen-kostenlos.info" können durch eine Verfügung der Landesmedienanstalt untersagt werden. Die Internetseiten halten pornografische Inhalte bereit, welche gegen die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßen. Der Domaininhaber haftet für die Verbreitung der pornografischen Inhalte, auch wenn er sie nur über Hyperlinks abrufbar hält.



Sachverhalt:

Auf den Kläger waren die Internetdomains "www.poppen-kostenlos.com" sowie "www.poppen-kostenlos.info" registriert. Die beklagte Landesmedienanstalt erließ eine Untersagungsverfügung gegen den Kläger, da die Online-Angebote pornografische Inhalte ohne hinreichendes Altersverifikationssystem bereithielten und damit gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstießen. Für die Altersverifizierung musste der Kunde u.a. seine Personalausweisnummer angeben.

Der Kläger war der Auffassung, dass er nicht für die Rechtsverletzungen hafte, da seine Webseite als solches nicht pornografisch gewesen sei. Er habe lediglich über Hyperlinks auf die streitigen Internetseiten verwiesen.


Entscheidung:

Die Richter entschieden, dass die Untersagungsverfügung zu Recht ergangen sei.

Die Webseiten "www.poppen-kostenlos.com" sowie "www.poppen-kostenlos.info" hätten pornografische Inhalte bereit gehalten, die gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstießen und für die es grundsätzlich nötig sei, ein ausreichendes Altersverifikationssystem einzurichten. Das Abrufen der Internetseiten dürfe nur durch eine geschlossene Benutzergruppe geschehen.

Diesen Anforderungen hätten die Online-Angebote nicht genügt. Es reiche nicht aus, dass der Teilnehmer den Zugang zu den Webseiten bereits dann erhalte, wenn er seine Ausweisnummer und die Postleitzahl des Ausstellungsortes des Passes eingebe.

Der Kläger hafte als Domaininhaber und Admin-C auch für die rechtswidrigen Inhalte, obwohl er selbst auf seinen Webseiten keine pornografischen Angebote bereit halte. Es reiche aus, dass er auf die Online-Angebote durch Hyperlinks verweise.




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