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Ohne Vertragsänderung darf Verlag nicht Autoren-Honorar pauschalieren
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.08.2009 - Az.: 4 U 52/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Verlag darf nicht einseitig und ohne Vertragsänderung das Honorar für einen Autoren pauschal abgelten. Die Festsetzung einer Obergrenze ist nur möglich, wenn vertragliche Regelungen dies vorsehen oder der Verlag von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht und die Bestimmungen daraufhin ändert.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten um Vergütungsansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte geltend machte.

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Autor. Die Beklagte war ein juristischer Fachverlag, der ein Rechtslexikon herausgab. Der Autor erstellte für dieses Lexikon regelmäßig Manuskripte und Updates. Vertraglich war die Vergütung dahin gehend vereinbart, dass der Kläger pro Seite 40,- EUR erhielt. In den ersten Jahren rechnete er pro Jahr eine relativ geringe Summe ab. Später aber rechnete er pro Monat bereits zwischen 1.500,- und 4.000,- EUR ab.

Die Beklagte entschied sich, die Honorargrenze auf 1.000 ,- EUR monatlich zu begrenzen, wogegen der Kläger gerichtlich vorging. Er war der Auffassung, dass die Deckelung der Vergütung rechtswidrig sei.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Begrenzung der Vergütungsansprüche auf 1.000,- EUR rechtswidrig sei. Auf eine pauschale Abgeltung der Leistungen müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen.

Dies sei nicht Gegenstand des in der Vergangenheit geschlossenen Vertrages gewesen und eine entsprechende Regelung hätten die Parteien auch nicht vereinbart. Auch wenn die finanziellen Mittel und eine Änderung der Verlagskonzeption den Verlag dazu gezwungen hätten, die Ausgaben in bestimmten Bereichen zu kürzen, so gebe dieser Umstand dem Verlag noch nicht das Recht, die Vertragsbestimmungen einseitig zu ändern.

Solange die Beklagte von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe und den Vertrag fortbestehen ließ, könne der Kläger grundsätzlich im Hinblick auf die Vergütung seiner Leistungen auf eine Vertragserfüllung bestehen.




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