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Örtliche Gerichtsbarkeit bei Erstattung des Kaufpreises
Amtsgericht Koeln, Urteil v. 05.11.2009 - Az.: 137 C 304/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird im Rahmen eines Kaufvertrages die Erstattung des Kaufpreises vor Gericht geltend gemacht, so ist nicht zwingend das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer wohnt. Der Ort der vertraglichen Verpflichtung ist am Sitz des verklagten Schuldners, wenn bestimmte Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.



Sachverhalt:

Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. Der Beklagte hatte das Fahrzeug im Internet angeboten und als Scheckheft-gepflegt beworben. Er bat ausdrücklich darum, sich das KFZ vor Auktionsende anzuschauen und Probe zu fahren. Der Kläger kaufte das Auto, trat aber vom Vertrag zurück, nachdem er eine Vielzahl von Roststellen und Schäden bemerkt hatte.

Er verlangte gerichtlich die Erstattung des Kaufpreises und klagte an seinem Wohnsitz.


Entscheidung:

Der Richter wies die Klage als unzulässig ab, weil das angerufene Gericht örtlich unzuständig sei.

Es sei vertraglich nicht vereinbart gewesen, dass als Ort für die Rückzahlung des Kaufpreises der Wohnsitz des Klägers gewesen sein solle. Auch ergebe sich dieses nicht aus dem Gesetz oder aus den Umständen des Falles.

Werde die Erstattung des Kaufpreises gerichtlich geltend gemacht sei nicht zwingend das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer wohne. Es wurde auch vom Kläger nicht dargelegt, dass es üblich sei, dass der Kaufpreis nach Rücktritt vom Verkäufer zum Käufer gebracht werde und sich daraus eine Verpflichtung ergebe, am Sitz des Käufers zu klagen.

Es bleibe daher dabei, dass der Ort, an dem die Rückzahlung des Kaufpreises durchzuführen sei, der Wohnsitz des verklagten Schuldners sei.




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