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Objektiver Vergleich von Produkttests zulässig
Landgericht Berlin, Urteil v. 28.04.2009 - Az.: 27 O 1281/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Führt eine Stiftung vergleichende Warentests nach neutraler und wissenschaftlicher Methode durch, ist die Veröffentlichung dieser Testergebnisse zur Gewinnung von Markttransparenz und Verbraucheraufklärung zulässig.



Sachverhalt:

Bei der Beklagten handelte es sich um eine Stiftung, die vergleichende Warentests nach wissenschaftlichen Methoden durchführte. In der Ausgabe einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift veröffentlichte sie Testergebnisse, in denen es um die Sicherheit von Kinderfahrrädern gegangen war.

Die Klägerin war Herstellerin von Kinderrädern, von denen eines der Räder in dem Warentest als mangelhaft und gesundheitsgefährdend bewertet worden war. Daraufhin veröffentlichte die Klägerin eine Stellungnahme zu den Test auf ihrer Homepage. Nachdem eine Vielzahl von Verbrauchern Anfragen zu dem Warentest gestellt hatten, versandte die Beklagte ein Musterschreiben. Darin erklärte sie, dass sämtliche durchgeführten Tests auf neutraler und wissenschaftlicher Methode beruhten.

Dennoch begehrte die Klägerin Unterlassung dahingehend, dass die Beklagte nicht mehr äußern dürfe, dass von dem Fahrrad aufgrund krebserregender Stoffe Gesundheitsgefahren ausgingen.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Aussagen der Beklagten die Klägerin nicht beeinträchtigten. Vergleichende Warentest dienten grundsätzlich dazu, die Verbraucher über mögliche Risiken der Produkte aufzuklären und führten zu notwendiger Markttransparenz. Nur unter bestimmten Umständen seien solche Tests nicht zulässig.

Das sei vor allem dann der Fall, wenn sie lediglich zu Wettbewerbszwecken erfolgten und weder neutral, sachlich oder objektiv durchgeführt worden seien.

Vorliegend habe die Stiftung sowohl in dem herausgegeben Artikel als auch in dem Musterschreiben dargelegt, dass sämtliche Tests auf sachkundigen Untersuchungen beruhten. Es seien weder unwahre Tatsachen behauptet worden noch habe die Stiftung einseitige Werturteile abgegeben, was zu einer Rechtswidrigkeit hätte führen können. Insofern seien die vergleichenden Tests zulässig und der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung.




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