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Oberlandesgericht Muenchen Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 18.12.2008 - Az.: 6 U 3881/08 -

Leitsatz:





Tenor:

In dem Rechtsstreit (…) gegen (…) erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (…), die Richter am Oberlandesgericht (…) und (…) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 folgendes Urteil:

I. Die Berufung der Beklagten zu 3) gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 19.06.2008, Az. 7 0 16402/07, wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07, in Ziffer 2. des Tenors dahingehend abgeändert, daß die Freistellungsverpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) entfällt und die Klage gegen diese insgesamt abgewiesen wird.

III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 2/3 zu tragen, die Beklagte zu 3) 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) hat die Klägerin zu tragen. Von den im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) hat die Klägerin 1/3 zu tragen. Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 3) 2/3 zu tragen.

Im übrigen tragen die Parteien ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Sachverhalt:

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil die Parteien übereinstimmend darauf verzichtet haben und gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann (vgl. § 313 a Abs. 1 ZPO).


Entscheidungsgründe:






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