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Oberlandesgericht Dresden
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Urteil v. 18.07.2000 - Az.: 14 U 1153/00 - |
Leitsatz:
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Tenor:
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.03.2000, Az.: 2 HKO 9848/99, wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert: 100.000,00 DM |
Sachverhalt:
vgl. Entscheidungsgründe |
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die begehrte einstweilige Verfügung zu Recht erlassen.
A.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) hat einen Unterlassungsanspruch in dem aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung vom 09.12.1999 ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht.
I.
Dieser ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 87 b Abs. 1 UrhG.
1.
Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) hat, indem sie die dem oder der unter der Internetadresse http://www.(...).de zu findenden inhaltsgleichen Online-Variante entnommenen Ausschreibungstexte ihrem wesentlichen Inhalt nach in der von ihr verlegten Zeitschrift "(…)" (im Folgenden:) veröffentlichte, gegen § 87 b Abs. 1 UrhG verstoßen.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich sowohl beim als auch bei der zugehörigen Online-Variante um Datenbanken im Sinne des § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG.
aa) Beide stellen eine Sammlung von Daten dar, die systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Anders, als das herkömmliche Verständnis des Begriffes der Datenbank nahe legen mag, fallen hierunter nicht nur elektronische Datenbanken, sondern auch Datensammlungen, die auf andere Weise - beispielsweise wie hier in Form eines Printmediums - zusammengestellt sind (vgl. BGH NJW 1999, 2898 [BGH 06.05.1999 - I ZR 199/96] [2900] - Tele-Info-CD; Vogel, in: Schricker, UrhR, 2. Aufl., Vor §§ 87 a ff. Rn. 5 und 7; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrhR, 9. Aufl., § 4 Rn. 2 f.; Flechsig, ZUM 1997, 577 [579]; a.A.: Hertin, in: Fromm/Nordemann, UrhR, 9. Aufl., § 87 a Rn. 5).
Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte (dazu Vogel, in: Schricker, a.a.O., Rn. 8 f. m.w.N.) und dem Wortlaut der den §§ 87 a ff. UrhG zugrunde liegenden Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L77 v. 27.03.1996, S. 20; abgedruckt in: GRURInt 1996, 806; im Folgenden: Datenbankrichtlinie), die nach § 137 g Abs. 2 UrhG auch auf vor deren In-Kraft-Treten am 01.01.1998 hergestellte Datenbanken Anwendung findet.
So bezeichnet der Ausdruck "Datenbank" nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie - mit dem § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG fast wörtlich übereinstimmt - eine "Sammlung von (…) Daten (…), die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise (Hervorhebung des Senats) zugänglich sind". Diese Auslegung wird ferner durch den Erwägungsgrund 14 der Richtlinie gestützt.
bb) Das Ausschreibungsblatt und die zugehörige Online-Datenbank erforderten und erfordern auch nach Art und Umfang wesentliche Investitionen der Klägerin.
(1) Dem Schutzgegenstand des - dem Datenbankhersteller einen zeitlich und sachlich begrenzten Schutz für die mit dem Aufbau der Datenbank verbundenen Investitionen gewährenden (vgl. Vogel, in: Schricker, UrhR, 2. Aufl., § 87 a Rn. 14; Erwägungsgrund 40 der Datenbankrichtlinie) - Rechtes entsprechend, sind sämtliche wirtschaftlichen Aufwendungen als wesentlich zu berücksichtigen, die für den Aufbau, die Darstellung oder die auswählende und aktualisierende Überprüfung der Datenbank erbracht werden. Dazu zählen zwar - wie die Beklagte meint - in erster Linie üblicherweise die Kosten für die Beschaffung des Datenbankinhaltes, darüber hinaus jedoch weiterhin die Kosten für die Datenaufbereitung und -aktualisierung sowie die Kosten für die Bereitstellung der Datenbank (vgl. Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87 a Rn. 16).
Wie bereits dem Wortlaut der Norm, welche die Beschaffung der Daten alternativ neben der Überprüfung und Darstellung derselben erwähnt, zu entnehmen ist, kommt es für die Frage einer wesentlichen Investition demnach nicht allein darauf an, ob und welchen Akquisitionsaufwand der Datenbankhersteller hat. Vielmehr genügt auch die regelmäßige Prüfung, Pflege und Aktualisierung, um Datenbankschutz zu gewähren (vgl. z.B. Hertin, in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 87 a Rn. 7 f.).
(2) Für die Auslegung sind neben dem Schutzgegenstand der Norm ferner die Erwägungsgründe der Richtlinie anzuführen. So bestimmt Erwägungsgrund 19, dass die Zusammenstellung mehrerer Aufzeichnungen musikalischer Darbietungen auf einer CD "normalerweise" keine Datenbank im Sinne des Leistungsschutzes sui generis darstellt. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die Zusammenstellung von Musikstücken auf einer CD - die kaum einen größeren Aufwand erfordern wird als die Herstellung und ständige Pflege der streitgegenständlichen Datenbank - ab einem gewissen Investitionsgrad sehr wohl Schutz genießen kann. Erwägungsgrund 55 schließlich stellt des Weiteren klar, dass auch eine eingehende Überprüfung des Inhaltes eine wesentliche Investition bedeuten kann.
(3) Davon ausgehend ist vorliegend selbst unter Außerachtlassung des von der Beklagten in Abrede gestellten Aufwandes in der Gesamtschau eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition zu bejahen. Neben den von Beklagtenseite zugestandenen Kosten für die Informationsbeschaffung bzw. -überprüfung, Texterfassung und -gestaltung, Abonnentenverwaltung, Kundenbetreuung und Buchhaltung sowie Internetaufbereitung sind nach Vorstehendem weiterhin Kosten für die Erstellung und Pflege der Datenbank, so zum Beispiel für die Anschaffung von Software und Computern, sowie die regelmäßigen Nebenkosten für Strom und Material, anteilige Miet- und Abschreibungskosten sowie Lizenzgebüren für die erforderliche Software angefallen (vgl. so Vogel, in: Schricker, UrhR, a.a.O., Rn. 16 f.).
Entscheidend fällt überdies der letztlich für die Informationsbeschaffung anfallende Aufwand ins Gewicht, welcher der Klägerin durch die - im Gegenzug zur Bereitstellung der Daten - gegenüber der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen (vgl. Anlage AS 2, Anlagenordner Antragsschrift) entsteht (ähnlich Vogel, in: Schricker, UrhR, a.a.O., Rn. 16). Hierunter fallen vor allem die für die - nach § 11 des Vertrages zu liefernden - Beleg- und Freiexemplare sowie die - nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages - sicherzustellende ständige Erreichbarkeit über Telefon und E-Mail anfallenden Kosten.
Hinzu tritt der - von Beklagtenseite bei deren Berechnungen unberücksichtigt gebliebene - Umstand, dass die Klägerin infolge ihrer Fristgebundenheit (vgl. § 4 Abs. 3 des Vertrages) auch in Stoßzeiten über ausreichend Personal verfügen muss. Ferner hat die Beklagte außer acht gelassen, dass die ausschreibenden Stellen nur in 3 - 5 % der Fälle von den elektronischen Erfassungsformularen Gebrauch machen, so dass vielfach umfangreiche Nachfragen erforderlich werden, dies umso mehr, als die Klägerin auch für die Richtigkeit ihrer Angaben in dem nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages vorgegebenen Umfang einzustehen hat.
b) Die Klägerin, welche die Investitionen vorgenommen hat, ist weiterhin Datenbankherstellerin im Sinne von § 87 a Abs. 2 UrhG und damit Rechtsinhaberin.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat diese das der Klägerin aus § 87 a i.V.m. § 87 b UrhG zustehende Leistungsschutzrecht sui generis verletzt.
aa) Zwar ist zweifelhaft, ob die Beklagte einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank in Form des und der zugehörigen Online-Version vervielfältigt und verbreitet hat, indem sie - wie von Klägerseite behauptet - einzelne Ausschreibungstexte jedenfalls inhaltsgleich in ihre Zeitschrift "(...)" übernahm, da es sich hierbei - auch nach Klägervortrag - pro Ausgabe des nur um einen Bruchteil der von der Klägerin insgesamt in der jeweiligen Ausgabe veröffentlichten Ausschreibungen handelte und - angesichts dessen, dass die Beschaffung und insbesondere Verwendung von Informationen, die in Datenbanken hinterlegt sind, gewährleistet bleiben muss und nicht monopolisiert werden sollte - strenge Anforderungen an das Wesentlichkeitserfordernis zu stellen sind (vgl. Vogel, in: Schricker, UrhR, a.a.O., § 87 b Rn. 1; Hertin, in: a.a.O., § 87 Rn. 13).
Die Frage bedarf aber keiner Entscheidung, weil die Beklagte andernfalls zumindest wiederholt und systematisch nach Art und Umfang unwesentliche Teile durch Abdruck und Verkauf der "(...)" vervielfältigt und verbreitet hätte und dies einer normalen Auswertung der Datenbank zuwidergelaufen wäre (§ 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG).
(1) Im Unterschied zu § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG erfordert § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG keine einmalige Nutzung eines wesentlichen Teils von Daten, sondern - da der Verhinderung einer Umgehung von § 87 b Abs. 1 Satz 1 dienend (vgl. Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87 b Rn. 21) - eine wiederholte Nutzung, deren Intensität einer einmaligen Vervielfältigung oder Verbreitung wesentlicher Teile im Ergebnis gleichkommt (Hertin, in: Fromm/Nordemann, a.a.O., UrhR, 9. Aufl., § 87 b Rn. 14).
Dabei beurteilt sich die Frage der Wesentlichkeit - genau wie im Rahmen des § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG - nach den bereits oben im Zusammenhang mit § 87 a UrhG erörterten Kriterien. Mithin ist - immer unter dem Blickwinkel des Investitionsschutzes - auf die Umstände des Einzelfalles wie Art und Umfang der Datenbank, ihr Verhältnis zum jeweils entnommenen Teil, die Qualität des entnommenen Teils zur Qualität der Datenbank insgesamt und den wirtschaftlichen Wert der entnommenen Teile abzustellen (vgl. Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87 b Rn. 9).
Darauf aufbauend liegt hier sowohl hinsichtlich des als auch der Online-Variante eine Nutzung im Sinne von § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG vor.
(a) Der Senat hat zunächst davon auszugehen, dass die Beklagte wenigstens 63 Ausschreibungstexte aus vier unterschiedlichen Ausgaben bzw. aktualisierten Versionen der vorbezeichneten Medien entnommen hat.
(1.1) Die Klägerin hat insoweit ihrer Beweis- und Darlegungslast - gemessen an den im einstweiligen Verfügungsverfahren geltenden Maßstäben - Genüge getan, indem sie durch Vorlage der entsprechenden Ausgaben des und der "(…)" glaubhaft gemacht hat, dass die von ihr im Einzelnen angeführten Ausschreibungstexte - abgesehen von immer wiederkehrenden, nach dem gleichen Muster vorgenommenen Änderungen in der Textgestaltung - mit den von der Beklagten veröffentlichten Ausschreibungen vom Inhalt her identisch waren. Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, die Ausschreibungstexte unmittelbar von den ausschreibenden Stellen erhalten zu haben, hat sie dies nicht genügend dargetan und glaubhaft gemacht (vgl. hierzu Vogel, in: Schricker, a.a.O.; § 87 b Rn. 27).
Insofern fehlt es schon an Ausführungen dazu, von wem die Beklagte im Einzelnen die Informationen erhalten haben will. Die pauschale Behauptung, die Texte bei den ausschreibenden Behörden erfragt zu haben, reicht hierfür nicht, zumal der Geschäftsführer der Beklagten an Eides statt lediglich allgemein versicherte, Daten nur entnommen zu haben, wenn eine Anfrage erfolglos blieb, ohne dies näher zu spezifizieren. Darüber hinaus ist dieses Vorbringen auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, da der Geschäftsführer gerade einräumte, dem S bzw. dessen Online-Version Ausschreibungstexte entnommen zu haben und sich dabei nicht auf die wenigen, von der Beklagten schriftsätzlich zugestandenen Anzeigen beschränkte.
(1.2) Weiterhin hat der Senat zugrundezulegen, dass sich die Nutzung sowohl auf das Sächsische Ausschreibungsblatt als auch auf die Online-Variante erstreckte. Dem entsprechenden Sachvortrag der Klägerin ist die Beklagte, für die Frau als Abonnentin sowohl des als auch der Internet-Version recherchiert hat, nicht entgegengetreten.
(b) Die wiederholte und systematische Entnahme der Daten aus dem - jeweils in aktualisierter Form vorliegenden - bzw. der Online-Version kommt in ihrer Intensität auch der Nutzung eines wesentlichen - auf Investitionen der Klägerin beruhenden - Teiles der Datenbank gleich.
(1.1) Die Beklagte hat sich durch den Zugriff auf die Daten und deren Weiterverwendung zu ihren Zwecken gerade einen Großteil der von Klägerseite insbesondere für die Datenpflege getätigten Investitionen zu Nutze gemacht. Soweit die Beklagte meint, allein die bloße Textentnahme reiche hierfür nicht aus, verkennt sie, dass die von ihr vervielfältigten und verbreiteten Textfassungen, losgelöst von der äußeren Form und überdies unabhängig davon, wie die Vervielfältigung derselben vonstatten geht, (in dieser Fassung) überhaupt nur aufgrund der Investitionen der Klägerin, nämlich zahlreicher Vorarbeiten wie Rückfragen, Texterfassung und Korrekturlesen, möglich waren und hierfür neben Lohnkosten laufende Nebenkosten für Strom, Material und Ähnliches angefallen sind, ganz abgesehen von den anteilig einzurechnenden Kosten beispielsweise für Softwarelizenzen und Abschreibungen.
(1.2) Die insofern zu Nutze gemachten Investitionen der Klägerin sind in Anbetracht des Verhältnisses von entnommenen zu vorhandenen Daten auf's Ganze gesehen auch wesentlich. Ausgehend von den von Klägerseite angeführten vier Ausgaben hat die Beklagte von den pro Sächsischem Ausschreibungsblatt zwischen 167 und 242 erschienenen Ausschreibungstexten allein 63 Ausschreibungen übernommen, d.h. im Mittel etwa ein Drittel der durchschnittlich vorhandenen Datensätze. Da Letztere vom Investitionsaufwand her im Wesentlichen gleichwertig sein dürften, ist insofern auch keine andere Gewichtung angezeigt.
(2) Die Nutzung durch die Beklagte erfolgte schließlich nicht nur wiederholt, sondern darüber hinaus auch systematisch, weil sie auf einem Prinzip basierte, dem sachliche Erwägungen der Beklagten zugrunde lagen (vgl. Hertin, in: Fromm/Nordemann, a.a.O.; § 87 b Rn. 14). Wie die Beklagte selbst zugesteht, griff sie zumindest in den Fällen, in denen die ausschreibenden Stellen ihr keine Informationen erteilten, zur Ergänzung der "(…)" planmäßig auf die Datensammlung der Klägerin zurück.
(3) Diese Verfahrensweise läuft einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider. Was als normale Auswertung einer Datenbank anzusehen ist, bestimmt sich maßgeblich nach deren Natur und Zweck und ist regelmäßig nur anhand der Gesamtumstände zu bestimmen (vgl. Hertin, in: Fromm/Nordemann, a.a.O.; §§ 87 b, 87 c Rn. 15). Bei richtlinienkonformer Auslegung fällt hierunter allerdings - wie der Erwägungsgrund 42 belegt - jedenfalls die Herstellung eines parasitären Konkurrenzproduktes. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Produkt der Beklagten bundesweit vertrieben wird und demgemäß weitaus mehr Ausschreibungen als das enthält.
Indes ändert dies nichts daran, dass Interessenten die auf Sachsen bezogenen Ausschreibungen nicht nur dem Sächsischen Ausschreibungsblatt, sondern in weiten Bereichen auch der "(...)" entnehmen können, wodurch speziell bundesweit agierende Unternehmen angesprochen sein dürften, für die sich eine Lektüre der jeweiligen landeseigenen Ausschreibungsblätter damit weitestgehend erübrigt.
Inwieweit daneben - insbesondere unter Beachtung des Zeitvorteiles der Klägerin - eine unzumutbare Interessenbeeinträchtigung vorliegt, kann demnach dahinstehen.
bb) Schließlich hindert der Umstand, dass die Beklagte nach § 87 a Abs. 1 Satz 2 UrhG eine neue Datenbank geschaffen hat - entgegen deren Auffassung - eine Schutzrechtsverletzung nicht. Hierfür spricht zum einen, dass eine Rechtsverletzung regelmäßig nicht dadurch legitimiert wird, dass ihr Produkt selbst Schutz genießt. Gerade im Urheberrecht besteht ein solcher Grundsatz - wie beispielsweise §§ 23, 24 UrhG belegen - nicht. Vielmehr gilt hier die allgemeine Regel, dass derjenige, der unter Verletzung der Schutzrechte eines anderen eigene Schutzrechte erwirbt, hierdurch nicht die Passivlegitimation verliert.
Diese Sichtweise wird durch Art. 10 Abs. 3 der Datenbankrichtlinie, der in § 87 a Abs. 1 Satz 2 UrhG Ausdruck gefunden hat, bekräftigt, aus dem hervorgeht, dass es dem Richtliniengesetzgeber (allein) darauf ankam, Neuinvestitionen auf der Grundlage einer bereits bestehenden Datenbank ebenfalls zu schützen, so z.B. zugunsten desjenigen, der die Datenbankpflege übernommen hat. Damit ist nicht gesagt, dass die ursprünglichen Investitionen keinen Schutz mehr genießen. Hierfür ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich.
d) Eine Rechtsverletzung kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, beim und der zugehörigen Online-Version handele es sich um amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG.
aa) Zwar mag manches dafür sprechen, das und die Online-Version als amtliche Werke anzusehen, so beispielsweise die an das angelehnte Gestaltung des Blattes mit Landeswappen und die Tatsache, dass die Herausgeberin desselben ist, oder die über § 17 VOB/A, § 17 VOL/A statuierte Bekanntmachungspflicht der öffentlichen Hand, die auf ein amtliches Interesse an einer möglichst weiten Verbreitung (im allgemeinen Interesse), wie es u.a. auch in der Gesetzesbegründung als Argument für die Schaffung des Ausnahmetatbestandes des § 5 UrhG angeführt wird (vgl. BR-Drs. 1/62, S. 39), hindeutet.
bb) Ob mit der Beklagten letztlich - insbesondere trotz des Umstandes, dass die Datenbank von privater Hand stammt - die Eigenschaften eines amtlichen Werkes zu bejahen wären, bedarf im Streitfall allerdings keiner abschließenden Entscheidung, weil § 5 Abs. 2 UrhG bei richtlinienkonformer Auslegung des Urhebergesetzes hier schon keine Anwendung findet.
Wenngleich der Bundesgerichtshof § 5 Abs. 2 UrhG grundsätzlich auch auf Werke und Leistungen, denen in Ermangelung der erforderlichen Gestaltungshöhe lediglich ein im Urhebergesetz geregelter Leistungsschutz zuteil wird, für anwendbar hält (vgl. BGH NJW 1999, 2898 [BGH 06.05.1999 - I ZR 199/96] [2900] - Tele-Info-CD), scheidet eine derartige Ausnahme vor allem im Hinblick auf die Datenbankrichtlinie aus, über deren diesbezügliche Auswirkungen der BGH bislang nicht zu befinden hatte (im Ergebnis ebenso: Vogel, in: Schricker, a.a.O.; § 87 c Rn. 5; a.A.: Hertin, in: Fromm/Nordemann, a.a.O.; § 5 Rn. 9 und § 87 a Rn. 2).
(1) § 87 c UrhG, der Art. 9 der Richtlinie umsetzt, normiert für das Datenbankherstellerrecht abschließende Schranken. Eine Ausdehnung derselben über die Richtlinienvorgaben hinaus durch eine - vom Richtliniengesetzgeber nicht vorgesehene - entsprechende Anwendung von § 5 UrhG auf amtliche Datenbanken ist wegen der damit verbundenen disharmonisierenden Wirkung unzulässig (vgl. Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87 c Rn. 5).
Denn anders als bei den Schrankenregelungen des Urheberrechtes an Datenbankwerken lässt Art. 9 der Richtlinie - wie aus den Erwägungsgründen 28 und 35 der Richtlinie folgt, die sich ausschließlich auf Art. 6 der Richtlinie beziehen, mithin nur Ausnahmen vom Urheberrecht, nicht hingegen vom Schutzrecht sui generis gestatten - bei Datenbanken einen Rückgriff auf traditionelle innerstaatliche Schrankenbestimmungen nicht zu (vgl. Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87 c Rn. 5).
(2) Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 UrhG beruht zudem wesentlich auf der Erwägung, dass die kraft ihres Amtes zur Schaffung solcher Werke berufenen Verfasser entweder überhaupt kein Interesse an der Verwertung ihrer Leistung haben oder ihre Interessen hinter denen der Allgemeinheit zurücktreten müssen (vgl. amtliche Begründung in BR-Drs. 1/62, S. 39). Vorliegend ist jedoch nicht - wie nach der ursprünglichen Gesetzeskonzeption - auf das Interesse an der geistigen Leistung - dem Werk - abzustellen, sondern auf die mit den durch § 87 b UrhG geschützten Investitionen einhergehenden Interessen. Dass derjenige, der Investitionen vornimmt oder auf seine Kosten vornehmen lässt, regelmäßig kein Interesse an deren wirtschaftlicher Verwertung hat oder haben darf, kann schlechterdings nicht angenommen werden, schon gar nicht, wenn diese wie hier von privater Hand finanziert worden sind.
(3) Zu berücksichtigen ist ferner, dass § 5 Abs. 2 UrhG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87 c Rn. 6; allgemein zum Grundsatz enger Auslegung von Ausnahmebestimmungen zuletzt: BGH GRUR 1994, 800 [802]- Museumskatalog).
Erschwerend kommt hinzu, dass § 5 Abs. 2 UrhG als - auf der Sozialbindung der Leistungsschutzrechte als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG beruhende - Schranke ohnehin restriktiv auszulegen ist (vgl. Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87 c Rn. 6).
(4) Überdies ist § 5 Abs. 2 UrhG von seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung her auf urheberrechtliche Werke - hier im Speziellen also Datenbankwerke im Sinne des § 4 UrhG - zugeschnitten, so dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 87 c UrhG einen Verweis auf § 5 UrhG hätte anbringen können, wenn er dessen Geltung - unabhängig davon, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt - auch für das fragliche Schutzrecht sui generis hätte anordnen wollen.
Das von Beklagtenseite angeführte Argument, wonach Datenbanken im Sinne von § 87 a UrhG erst recht § 5 UrhG unterfallen müssten, wenn schon Datenbankwerke im Sinne von § 4 UrhG in dessen Anwendungsbereich fielen, verfängt demgegenüber nicht. Denn Voraussetzung für eine derartige Schlussfolgerung wäre eine Palette - vom Ausprägungsgrad her unterschiedlicher - schöpferischer Möglichkeiten zur Leistungserbringung. Ein solches Stufenverhältnis liegt hier aber gerade nicht vor, sondern vielmehr ein aliud, welches neben einem möglichen Rechtsschutz als Werk aufgrund der Investitionen Schutz sui generis genießt.
2.
Neben der demnach gegebenen Verletzung des § 87 b UrhG besteht auch Wiederholungsgefahr, da sich die Beklagte weiterhin des Rechtes berühmt, Ausschreibungstexte aus den Medien der Klägerin entnehmen und - in optisch leicht abgewandelter Form - in ihrer Zeitschrift veröffentlichen zu dürfen.
II.
Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung (des Senates) darüber, ob die Klägerin auch nach § 1 UWG von der Beklagten die Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen verlangen kann.
B.
Losgelöst von der damit verbundenen Frage nach der Anwendbarkeit von § 25 UWG besteht im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr schließlich auch die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung, mithin ein Verfügungsgrund.
C.
Die Zulässigkeit der Androhung des Zwangsmittels im Urteil folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.
D.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 100.000,00 DM
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