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Nutzungsberechtigung von Flash-Präsentationen muss bewiesen werden
Landgericht Koeln, Urteil v. 04.11.2009 - Az.: 28 O 876/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Verwendet jemand im Internet Flash-Präsentationen, muss er im Zweifel beweisen, dass er zu der Nutzung berechtigt ist. Kann er dies nicht, so ist von einer unberechtigten Nutzung auszugehen und der Urheber kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.



Sachverhalt:

Der Kläger war Urheber zweier Flash-Präsentationen. Der Beklagte nutzte diese für die Internetseite seiner Vertriebsagentur. Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte keine Nutzungsberechtigung für die Präsentationen besitze und machte daher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Nach seiner Auffassung seien mindestens 2.000,- EUR gerechtfertigt.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Der Kläger habe darlegen können, dass er die Flash-Präsentationen programmiert habe und daher der Urheber sei. Der Beklagte sei hingegen beweispflichtig dafür, dass ihm eine ordnungsgemäße Nutzungsberechtigung eingeräumt worden sei. Diese habe er aber nicht darlegen können. Die nicht unterzeichneten Verträge und unverständlichen Rechnungen reichten dafür keinesfalls aus.

Die Richter gelangten zu der Ansicht, dass der Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden müsse, also danach, was vernünftige Parteien normalerweise im Vorhinein vereinbart hätten.

Vorliegend kamen sie zu dem Ergebnis, dass 2.000,- EUR angemessen, aber auch ausreichend seien, da die Herstellung der Präsentation sehr aufwendig gewesen sei.




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