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Nutzung von fremdem WLAN-Netz nicht strafbar
Amtsgericht Wuppertal, Beschluss v. 03.08.2010 - Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Das Einwählen in ein fremdes WLAN-Netz, ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgelts für die Internetnutzung, ist nicht strafbar.



Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeschuldigten vor, sich des unbefugten Abhörens von Nachrichten und des unbefugten Abrufens personenbezogener Daten strafbar gemacht zu haben. Der Angeklagte hatte sich mit seinem Laptop in das WLAN-Netz eines Dritten eingewählt, obwohl er keine Erlaubnis dafür und kein Entgelt für die Internetnutzung gezahlt hatte.

Daher beantragte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Hauptverfahrens.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Antrag nicht statt.

Es erklärte, dass das Verhalten nicht strafbar sei. Unter Abhören sei das unmittelbare Zuhören, aber auch das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung zu verstehen. Dies erfordere aber einen zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgang und den Empfang fremder Nachrichten. Dies sei bei dem Nutzen eines fremden WLAN-Netzes nicht der Fall.

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Angeschuldigten darauf angekommen sei, die Vertraulichkeit fremder Kommunikation zu stören. Es sei ihm vielmehr nur darauf angekommen, durch das Einwählen in das Netzwerk den fremden Internetzugang zu benutzen. Da die durch das Einwählen erteilte IP-Adresse nur ihm bestimmt gewesen sei, sei er der einzige Teilnehmer der Verbindung gewesen. Damit sei er nicht Mithörer eines fremden Datenaustausches.




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