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Nutzung von Promi-Foto zur Eigenwerbung einer Zeitschrift bedarf Einwilligung
Landgericht Koeln, Urteil v. 13.01.2010 - Az.: 28 O 756/09
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Leitsatz:
1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung abgebildet werden.
2. Von dem Einwilligungserfordernis ausgenommen sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Für die Bewerbung von Zeitschriften setzt dies jedoch voraus, dass die Bildveröffentlichung ungeachtet der wirtschaftlichen Motive auch einen Informationszweck für die Allgemeinheit hat. Fehlt ein solcher Informationszweck, so ist ein Foto-Abdruck ohne Einwilligung der abgebildeten Person rechtswidrig.
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Sachverhalt:
Der Kläger war ein bekannter Schlagersänger. Die Beklagte war Zeitungsverlegerin. Die Parteien stritten um die Unterlassung wegen einer Zeitschriftenwerbung der Beklagten mit dem Bildnis des Klägers.
Die Beklagte veröffentlichte im Rahmen einer Werbekampagne ein Bild des Klägers in einer ihrer Zeitschriften. In der Werbeanzeige hielt ein Model die Ausgabe einer bereits im Jahr 2008 erschienenen Zeitschrift der Beklagten in der Hand, auf deren Coverbild der Kläger abgebildet war.
Der Kläger, der zuvor keine Einwilligung zur Verwendung seines Bildnisses für die Werbekampagne erteilt hatte, klagte auf Unterlassung der Werbekampagne. |
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klage statt. Die Veröffentlichung des Bildes sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung der Werbekampagne, da er zu dieser und zur Nutzung seines Bildnisses nicht eingewilligt habe. Die Werbeanzeige sei nicht durch den Schutz der Eigenwerbung der Presse gerechtfertigt.
Grundsätzlich dürften Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung abgebildet werden. Hiervon ausgenommen seien Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Dies setze aber im Bereich der Bewerbung von Zeitschriften voraus, dass die Bildveröffentlichung ungeachtet der wirtschaftlichen Motive auch einen Informationszweck für die Allgemeinheit habe. Sie dürfe hingegen nicht allein der Befriedigung des Geschäftsinteresses des Werbenden dienen.
Letzteres sei hier der Fall. Aufgrund der fehlenden Aktualität des verwendeten Zeitschriftencovers und der nur auszugsweisen Erkennbarkeit der seinerzeitigen Bildunterschrift sei der Informationswert der Abbildung des Klägers derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar sei. Das Bildnis sei nur verwendet worden, um den Werbewert des Klägers auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten.
Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit gegenüber dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit, falle daher zugunsten des Klägers aus.
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