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Nutzung fremden WLAN-Zugangs strafbar
Amtsgericht Wuppertal, Urteil v. 03.04.2007 - Az.: 22 Ds Js 6909/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wer den ungesicherten Zugang eines WLAN-Netzes und die dort eingerichtete Flatrate nutzt, um ohne Einwilligung im Internet zu surfen, macht sich strafbar.



Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde beschuldigt, gegen das strafrechtliche Abhörverbot und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen zu haben, weil er das WLAN-Netz eines Dritten genutzt hatte, ohne die Einwilligung zu haben. Auch handelte er ohne die Absicht, die angefallenen Kosten zu begleichen. Der Anschlussinhaber des Internetzugangs besaß eine Flatrate, so dass ihm keine tatsächlichen weiteren Kosten entstanden waren, dennoch erstattete er Strafanzeige.

Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage.


Entscheidung:

Der Richter sprach den Angeklagten für schuldig.

Er habe sich sowohl wegen des Verstoßes gegen die Datenschutzbestimmungen strafbar gemacht als auch gegen das Abhörverbot verstoßen.

Das Abhören von Nachrichten umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese Nachricht habe der Angeklagte abgehört, wobei hier das tatsächliche Wahrnehmen gemeint sei. Denn während der Nutzung des Internetzugangs greife der Angeklagte auf die zugesandte IP-Adresse zu und werte sie aus. Die Nachrichten würden damit abgehört.

Da es sich weiterhin bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handle und der Angeklagte auf den Router zugegriffen habe, würden personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes widerrechtlich abgerufen.




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