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Nutzung einer mit der Service-Hotline des Konkurrenten fast identischen Servicenummer
Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.09.2008 - Az.: 6 U 197/07
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Leitsatz:
Die Nutzung einer Servicenummer, die mit der Servicenummer eines Konkurrenten bis auf eine Ziffer übereinstimmt, stellt ein unlauteres Abfangen von Kunden dar, wenn Anrufer dieser Nummer nicht auf die Identität des Anbieters hingewiesen werden.
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Sachverhalt:
Die Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen an. Die Klägerin betreibt eine Kunden-Hotline unter der Telefonnummer 0181-070010. Die Beklagte beantragte die Nummer 01801-070010, die sie zugewiesen bekam und ebenfalls als Servicenummer für (potentielle) Kunden verwendete. Anrufer hörten unter dieser kostenpflichtigen Nummer zunächst den Text
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"Die Rufnummer hat sich geändert, ab sofort stehen wir mit einem neuen Service für Sie täglich von 07:00 – 22:00 Uhr zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 0900-1070222."
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Später lautete der Text wie folgt:
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"Herzlich willkommen auf ihrem persönlichen Service- und Beratungsportal zu allen Fragen der Telefonie, Internet und Mobilfunk. Wählen sie nun aus folgenden Möglichkeiten: Wählen sie die 1 wenn sie Kunde werden möchten, die 2 wenn sie technische Probleme rund ums Internet haben und die 3 für Fragen zu Telefonie und Mobilfunk. Dieser Anruf kostet sie maximal 4,6 Cent die Minute aus dem Netz der Telekom."
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Entscheidung:
Das Gericht hielt die Verwendung der fast identischen Servicenummer unter den gegebenen Umständen für wettbewerbswidrig. Es liege nahe, dass sich Kunden, die eigentlich die Klägerin anrufen wollten, verwählen könnten, da auch die Vorwahl 01801 in diesem Zusammenhang bekannt sei.
Die (irrtümlichen) Anrufer würden dann, wenn sie die Nummer der Beklagten anriefen, nicht über deren Identität aufgeklärt, so dass sie weiterhin davon ausgingen, die Klägerin anzurufen. Beide verwendeten Ansagen räumten diesen Irrtum nicht aus. In der Folge erschien es dem Gericht möglich, dass Kunden, die eigentlich mit der Klägerin Verträge abschließen wollten, irrtümlich bei der Beklagten Kunde werden. Hierin liege ein unlauteres Abfangen von Kunden.
Allerdings sei die Verwendung der fast identischen Nummer dann zulässig, wenn der Kunde klar und eindeutig darauf hingewiesen werde, dass er nicht bei der Klägerin anrufe.
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