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Nutzer von P2P-Tauschbörse muss nicht sämtliche Funktionen kennen
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss v. 08.05.2009 - Az.: 1 Ss 46/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es gibt keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz, dass der Nutzer einer Tauschbörse weiß oder in kauf nimmt, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download und ohne weiteres Zutun jedem anderen Nutzer der Tauschgemeinschaft zur Verfügung stellt. Andernfalls macht er sich wegen der Verbreitung rechtswidriger Dateien strafbar.



Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde wegen Verbreitung gewaltpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt. Dagegen legte er Rechtsmittel ein. Denn das Gericht hatte seiner Auffassung nach nicht berücksichtigt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die herunter geladenen Dateien, die im Ordner "gespeicherte Daten" abgelegt wurden, sofort auch den anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung stünden. Er sei davon ausgegangen, dass man Dateien in einem gesonderten Ordner ausdrücklich freigeben müsse.


Entscheidung:

Die Richter sprachen den Angeklagten frei.

Das Gericht habe zuvor zu Unrecht angenommen, dass jeder Nutzer einer Tauschbörse Kenntnis darüber habe, wie das Programm funktioniere und worauf der Unterschied zu anderen Anbietern beruhe. Hinzu komme, dass der Angeklagte die Dateien in einem gesonderten Ordner gespeichert habe.

Es gebe daher keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Nutzer einer Tauschbörse automatisch wisse, dass die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch den Download anderen Nutzern zur Verfügung stehe.




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