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Nur online einsehbare AGB nicht ausreichend
Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 24.07.2009 - Az.: 13 W 48/09
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Leitsatz:
Der Empfänger eines Vertragsangebotes im geschäftlichen Verkehr muss in zumutbarer Weise Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nehmen können. Für dieses Formerfordernis reicht es nicht aus, dass die Bedingungen vor Vertragsabschluß nur auf der Internetseite des Verwenders einsehbar sind.
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Sachverhalt:
Die Parteien schlossen einen Vertrag über den Kauf von Soft- und Hardwareprodukten. Die Klägerin war Herstellerin dieser Computerteile und bestätigte den Auftrag mit einem Fax. Dieses enthielt den Hinweis, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin gelten würden und diese auf ihrer Webseite eingesehen werden könnten.
In den AGB gab es u.a. eine Klausel über den internationalen Gerichtsstand, über den die Parteien im Rahmen einer Zahlungsklage stritten. Die Beklagte war der Auffassung, dass die AGB nicht wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden seien und die Gerichtsstandsvereinbarung daher nicht gelte.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Beklagten Recht.
Sie führten zur Begründung aus, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich in zumutbarer Weise Kenntnis von den AGB nehmen müsse. Denn eine Bezugnahme auf die AGB, die ihrerseits Vereinbarungen über den Gerichtsstand enthalten, seien nur ausreichend, wenn die andere Partei sich über die Konsequenzen im klaren sei und die Zustimmung tatsächlich feststehe.
Demzufolge sei allein der Hinweis in der Auftragsbestätigung auf die Geltung ihrer AGB und deren Einsehbarkeit auf der Webpräsenz nicht ausreichend. Es sei für die Klägerin auf diesem Wege gar nicht feststellbar gewesen, ob die Beklagte ihre Zustimmung tatsächlich erteilt habe.
Für eine wirksame Einbeziehung in den Kaufvertrag sei vielmehr erforderlich gewesen, dass die AGB im Zeitpunkt des Vertragsschlußes der Beklagten hätten vorliegen müssen. Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, wenn die Geschäftsbedingungen aufgrund einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung bereits in der Vergangenheit einmal vorgelegen hätten.
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