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Nur individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen fallen nicht unter das AGB-Recht
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 17.02.2010 - Az.: 12 O 578/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Für ein Aushandeln einer Vertragsbedingung muss der Vertragspartner die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingung zu beeinflussen.

2. Können die Vertragspartner die Vereinbarung entweder nur schließen oder nicht abschließen, reicht das für ein Aushandeln jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich um eine umfangreiche und nicht leicht verständliche Klausel handelt und der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Klausel nicht im Einzelnen belehrt hat.




Sachverhalt:

Der Kläger war ein Verbraucherschutzverein. Die Beklagte, ein Partnervermittlungsunternehmen, verwendete bei ihren Verträgen eine Zusatzvereinbarung mittels derer Kunden durch Unterschrift das ihnen gesetzlich zustehende, fristlose Kündigungsrecht ausschließen konnten. Im Gegenzug erhielten die Kunden Vergünstigungen.

Der Kläger hielt die Zusatzvereinbarung für rechtswidrig, da die Bestimmungen bei Vertragsschluss nicht individuell ausgehandelt, sondern von der Beklagten gestellt würden. Nach erfolgloser Abmahnung klagte der Kläger auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Klauseln seien AGB und keine individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen.

Denn das Aushandeln einer Vertragsbedingung verlange, dass der Vertragspartner die reale Möglichkeit erhalte, den Inhalt der Vertragsbedingung zu beeinflussen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Kunden der Beklagten hätten die Vereinbarung nur entweder schließen oder nicht abschließen können. Das reiche für ein Aushandeln jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich bei dem Ausschluss des Kündigungsrechts um eine umfangreiche bzw. nicht leicht verständliche Klausel handele und der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Klausel nicht im einzelnen belehrt habe.

Die vorliegende Klausel sei für den durchschnittlichen Kunden schwer zu verstehen gewesen, dessen Tragweite der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher nicht ohne weitere Informationen beurteilen könne. Die Kunden des Beklagten hätten über die Folgen des Ausschlusses umfassender belehrt werden müssen.

Die Klauseln seien demnach nach AGB-Recht unwirksam, da sie die Kunden unangemessen benachteiligten. Der Ausschluss weiche von den gesetzlichen Bedingungen der jederzeitigen Kündbarkeit von Verträgen ab.




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