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Notwendiges Schlichtungsverfahren bei ehrverletzenden Äußerungen
Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 02.10.2008 - Az.: 154 C 22954/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Bei ehrverletzenden Äußerungen, die außerhalb der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens getätigt werden, ist ein vorheriges, außergerichtliches Schlichtungsverfahren notwendig (§ 15 a Abs.1 Nr.3 ZPOEG).

2. Die Nichtdurchführung eines solchen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens führt zur Unzulässigkeit der Klage.




Sachverhalt:

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender Äußerungen auf einer Wohnungseigentümerversammlung. Die Beklagte hatte im Rahmen der Versammlung geäußert, dass der Kläger sie genötigt und sogar tätlich angegriffen habe.

Der Kläger begehrte daraufhin vor dem Amtsgericht München Unterlassung von der Beklagten, da die Äußerungen frei erfunden seien.


Entscheidung:

Das Gericht nahm inhaltlich zu dem Thema gar keine Stellung, sondern wies die Klage bereits aus prozessualen Gründen ab.

§ 15 a Abs.1 Nr.3 ZPOEG (EInführungsgesetz zur ZPO) bestimmt, dass bei ehrverletzenden Äußerungen, die außerhalb der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens getätigt werden, grundsätzlich ein vorheriges außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Vorschrift.

Das ausführende Ländergesetz - Artikel 2 des Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG) - begrenzt einen vorherigen außergerichtlichen Einigungsversuch auf die Fälle, wo die Parteien im selben Gerichtsbezirk leben.

Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht die Notwendigkeit eines vorherigen Schlichtungsverfahrens und wies den Kläger auch mehrfach auf dieses Erfordernis hin. Der Kläger reagierte jedoch nicht.

Das Gericht entschied daher, dass die Klage aufgrund der fehlenden Durchführung des Schlichtungsverfahrens unzulässig sei und erlegte dem Kläger sämtliche Kosten auf.




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