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Nicht unerhebliche Rechtsverletzung bei eBay-Verkauf eines kopierten Albums
Landgericht Hamburg, Urteil v. 30.04.2010 - Az.: 308 S 12/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Verkauf eines nicht autorisierten Live-Mitschnitts einer Musikband auf eBay stellt eine erhebliche Rechtsverletzung dar, so dass die Kappungsgrenze des § 97a Abs.2 UrhG von 100,- EUR für die Geltendmachung von Abmahnkosten nicht greift.



Sachverhalt:

Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte einer Musikband. Die Beklagte verkaufte über eBay unter der Bezeichnung "Bootleg (...)" einen nicht-autorisierten Live-Mitschnitt der Band. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und machte ca. 800,- EUR Abmahnkosten geltend.

Die Beklagte war der Auffassung, dass es sich um einen unerheblichen Rechtsverstoß handle und daher die urheberrechtliche Kappungsgrenze für Abmahngebühren in Höhe von 100,- EUR greife.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage vollumfänglich statt.

Sie sprachen der Klägerin die vollen Abmahnkosten zu, da sie der Auffassung waren, dass der urheberrechtliche Grundsatz gemäß § 97 a Abs.2 UrhG vorliegend keine Anwendung finde.

Das Bereitstellen eines Angebotes auf eBay, bei dem ein nicht-autorisierter Live-Mitschnitt einer Musikband verkauft werden solle, sei urheberrechtswidrig. Die Kappungsgrenze komme nicht zur Anwendung, da es sich vorliegend nicht um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung handle. Sie habe sogar das Wort "Bootleg" benutzt, um ihre CDs zu bewerben. Es sei davon auszugehen, dass ihr bekannt gewesen sei, dass es sich dabei um nicht-genehmigte Live-Mitschnitte gehandelt habe.

Da bereits das Zugänglichmachen eines einzelnen Liedes eine erhebliche Rechtsverletzung darstellen könne, müsse im vorliegenden Fall erst Recht davon ausgegangen werden.




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