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Nicht jede rechtswidrige Bildveröffentlichung rechtfertigt Schadensersatz
Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.04.2009 - Az.: 324 O 832/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine rechtswidrige Bildveröffentlichung begründet einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Das ist nicht gegeben, wenn der Artikel eine Straftat thematisiert, der Abgebildete aber nur im Zusammenhang mit seiner religiösen Funktion einer Gemeinde beschrieben wird.



Sachverhalt:

Der Kläger XY begehrte die Zahlung einer Geldentschädigung von der Beklagten, die einen Presseartikel in ihrer Zeitung publizierte. Im Zusammenhang mit diesem Bericht wurde ein Foto veröffentlicht, das den Kläger zusammen mit einem Mitglied des Zentralrats der Juden zeigte. Das Mitglied wurde in der Vergangenheit wegen verschiedener Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität festgenommen. Diese kriminellen Handlungen hatte der Artikel zum Thema. Die Bildunterschrift lautete:

"(…) mit Ex-Gemeindechef XY."



Der Kläger war der Auffassung, dass die Berichterstattung in Verbindung mit den Straftaten bringe und den Eindruck hinterlasse, er sei in die vorgeworfenen kriminellen Handlungen verstrickt. Daher ersuchte er gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab, da kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung vorliege.

Eine Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung setze einen schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung müsse aufgrund der Rufschädigung so schwer wiegen, dass nur die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt sei.

Davon sei hier nicht auszugehen, obwohl die Berichterstattung das Recht des Klägers am eigenen Bild verletze und unrechtmäßig gewesen sei. Dennoch ergebe sich daraus kein schwerwiegender Eingriff. Denn der Inhalt des Presseberichts weise eindeutig darauf hin, dass das Mitglied des Zentralrats der Juden in die kriminellen Machenschaften verstrickt sei und gerade nicht der Kläger. Die Bildunterschrift zeige eindeutig, dass er der Jüdischen Gemeinde angehöre und nur in dieser Eigenschaft als Funktionsträger und bekannter Repräsentant dieser Gemeinde beschrieben werde.




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