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Nicht alle Einträge auf dem eBay-Bewertungsprofil müssen gelöscht werden
Amtsgericht Bruehl, Urteil v. 07.04.2008 - Az.: 28 C 447/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Auch unzutreffende Einträge auf dem eBay-Bewertungsprofil können zulässig sein und müssen nicht gelöscht werden, solange sie sachlich sind.

2. Nur wenn die Äußerungen bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen darstellen, ist die Grenze zur Unsachlichkeit überschritten.




Sachverhalt:

Der Beklagte war bei eBay Powerseller von Elektronikartikeln. Der Kläger ersteigerte bei ihm ein Kabel. Nachdem er dieses ausprobierte, war er der Auffassung dass es nicht richtig funktionierte. Der Händler behauptete jedoch, dass das Kabel mängelfrei wäre.

Es entstand ein Streit zwischen den Parteien. Daraufhin beschrieb der Onlinehändler auf dem ebay-Bewertungsprofil das Kaufgebaren des Klägers wie folgt:

"Traktiert m. mail… Er WILL nicht verstehen…Solche Kunden brauchen wir nicht".

Der Kläger verlangte die Löschung der Einträge.


Entscheidung:

Die Richter entschieden, dass kein Löschungsanspruch bezüglich der Bewertungen bestand.

Die Äußerungen stellten keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile dar, bezüglich derer generell kein Löschungsanspruch bestehe.

Ob eine Äußerung unzutreffend sei, sei eine Frage der Bewertung. Auch unzutreffende Äußerungen könnten insgesamt sachlich, also zulässig sein. Jedoch sei die Grenze zur Unsachlichkeit dann überschritten, wenn bewusst falsche Urteile oder Verzerrungen vorgenommen werden.

Davon seien die Erklärungen des Beklagten weit entfernt.




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