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Nicht-EU-Bürger kann Geschäftsführer einer GmbH werden
Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 16.04.2009 - Az.: I-3 Wx 85/09
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Leitsatz:
1.Ein Angehöriger eines Nicht-EU-Staates kann als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden.
2. Die Neufassung des GmbH-Gesetzes erlaubt es, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegen kann.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war eine im Handelsregister eingetragene GmbH. Sie beantragte, einen Geschäftsführer zu bestellen, der iranischer Staatsangehöriger war. Der Aufenthalt in Deutschland war dem Iraner nur mit einem Visum gestattet.
Der Antrag wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Staates seien, zu Geschäftsführern einer GmbH nur bestellt werden dürften, wenn sie die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllten, um jederzeit in die Bundesrepublik einreisen zu können. Ein iranischer Staatsangehöriger könne dies aufgrund der Visumspflicht nicht.
Gegen diese Einschätzung wandte sich die Klägerin und begehrte gerichtliche Entscheidung. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.
Die Neufassung des GmbH-Gesetzes erlaube es, dass deutsche Gesellschaften ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegten, ihre Geschäfte also auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigen könnten. Dies sei nach der alten Fassung des GmbH-Gesetzes nicht möglich gewesen. Die damals bestellten Geschäftsführer haben daher aus Deutschland oder einem EU-Staat stammen müssen, damit sie ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrnehmen konnten. Nur so sei sicher gestellt gewesen, dass ein im Ausland ansässiger Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit habe, ohne Komplikationen nach Deutschland einzureisen.
Zwar sei dies bei einem iranischen Staatsbürger aufgrund des Visums nicht möglich. Jedoch erlaube die Neufassung des GmbH-Gesetzes, dass die GmbH an jedem beliebigen Ort residieren dürfe. Die heutigen Möglichkeiten der Kommunikation erlaubten über Staatsgrenzen hinweg eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eines Geschäftsführers auch vom Ausland aus. Schließlich könnten viele Aufträge, wie z.B. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, auch formlos vom Ausland geschehen.
Werde in einigen Ausnahmefällen das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers angeordnet und gleichzeitig das Einreisevisum verweigert, so liege darin ein derartig widersprüchliches Verhalten des Staates, dass davon nicht die Wirksamkeit einer Bestellung zum Geschäftsführer abhängen könne.
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