 |
         |
 |
Negative Presse-Berichterstattung ist nicht gleich Wettbewerbshandlung
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 17.03.2009 - Az.: 4 U 184/08
Hier drucken |
Leitsatz:
Steht bei negativen Äußerungen lediglich die Presse-Berichterstattung im Vordergrund, wird die Presse nur im Rahmen ihres journalistischen Auftrags tätig. Von einer Wettbewerbshandlung ist dann nicht auszugehen.
|
Sachverhalt:
Die Klägerin war eine Public Relation Agentur. Bei der Beklagten handelte es sich um die Herausgeberin einer Zeitung für den Raum X, die auch ein Internet-Portal betrieb.
Um den Wirtschaftsstandort X besser zu vermarkten, schrieb die Stadt ein Projekt aus. Erreicht werden sollte dies mit Hilfe einer internetbasierten Kampagne. Die Klägerin erhielt den Zuschlag. Das ursprüngliche Projekt sah insbesondere die Schaffung eines Internet-Forums vor, in dem ortsansässige Unternehmen sich vorstellen konnten. Nach Abschluss der ersten Projektphase entschied sich die Stadt, die Kampagne mit der Klägerin nicht fortzuführen und löste den Vertrag.
Die Beklagte berichtete in ihrer Zeitung über die Entwicklung der ursprünglichen Werbekampagne u.a. mit den Worten:
|
"Die Stadt hatte das bis dahin gut 60.000,- EUR teure Projekt mit der Imagewerbung aber gestoppt, weil es ihrer Meinung nach mit erheblichen Mängeln behaftet war."
|
Die Klägerin war der Auffassung, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Die Beklagte versuche durch die unwahren Aussagen in ihren Artikeln, die Klägerin als Wettbewerberin vom Markt zu drängen. Daher begehrte sie Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie stellten fest, dass die Parteien keine Wettbewerber seien. Die Klägerin habe im Rahmen des Projekts zwar einen Internet-Auftritt der Stadt X geplant. Das Wettbewerbsverhältnis scheitere aber daran, dass sie keine Webseite mit Inhalten betrieben habe. Nur dann hätte möglicherweise ein Wettbewerbsverhältnis bestanden. Dies jedoch habe die Klägerin nicht darlegen können.
Abgesehen davon scheitere der Unterlassungsanspruch daran, dass die Beklagte die getätigten Äußerungen zu recht habe abdrucken dürfen. Denn es sei davon auszugehen, dass die journalistische Berichterstattung im Vordergrund gestanden habe und die nicht die konkrete Benachteilung der Klägerin.
Die Äußerung "mit Mängeln behaftet" stelle zwar eine Tatsachenbehauptung dar, die geeignet sei, das Ansehen der Klägerin und ihrer Dienstleitung in der Öffentlichkeit zu verringern. Dies sei aber keine üble Nachrede, da die Aussage wahr sei. Denn die Mitarbeiter der Stadt und beteiligte Politiker entschieden, dass das Projekt nicht konsequent durchdacht sei und immer wieder Fehler aufgetreten seien.
Infolgedessen sei die Zusammenarbeit beendet worden. Die Formulierung sei auch von der Pressefreiheit geschützt, da die Stadt zwar nicht wortwörtlich "erhebliche Mängel" verwendet habe, aber doch sinngemäß.
|
|
|
|