Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Negativ-Bewertung bei eBay kann zulässige Meinungsäußerung sein
Landgericht Hannover, Urteil v. 13.05.2009 - Az.: 6 O 102/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein negativer Kommentar auf dem eBay-Bewertungsportal kann eine zulässige Meinungsäußerung darstellen.



Sachverhalt:

Der Kläger machte Ansprüche wegen einer Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

Die Beklagte erwarb von dem Kläger über die Online-Auktionsplattform eBay ein Mobiltelefon. Dies war als Neugerät von dem Kläger beschrieben und angeboten worden. Nach Lieferung des Handys hinterließ die Beklagte folgenden Kommentar auf dem Bewertungsportal von eBay:

"Handy als `Neu` angeboten - Handy+ Zubehör gebraucht - das nenne ich Betrug!!!!"



Der Kläger war der Auffassung, dass es sich bei dieser Bewertung um die Behauptung unwahrer Tatsachen handle. Daher beantragte er gerichtlich die Unterlassung der Aussagen.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Beklagten.

Die Äußerung einer Meinung sei davon gekennzeichnet, dass die Elemente des Dafürhaltens und einer Stellungnahme im Vordergrund stünden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr herausstellen könnten. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung komme es im wesentlichen darauf an, ob die Aussage mit den Mitteln des Beweises zugänglich sei. Enthalte die Aussage einen rechtlichen Fachbegriff, so deute das darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen sei.

Die Richter stellten fest, dass es sich bei der Bewertung um eine zulässige Meinungsäußerung handle. Die Beklagte mache in der Aussage deutlich, dass sie das Verhalten mit dem rechtlichen Begriff des Betruges verbindet. Es liege lediglich eine Würdigung der Umstände vor. Weitere Äußerungen hinsichtlich des konkreten Zustandes, würden aus diesem Kommentar nicht deutlich. Es seien gerade nicht Einzelpunkte wie etwa das Vorliegen einer geöffneten Originalverpackung, fehlende Display-Folien oder geöffnetes Zubehör behauptet worden.

Dementsprechend lägen auch keine dem Beweis zugänglichen Umstände vor. Die hier vorzunehmende Abwägung des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers führe dazu, dass der Kläger diese Äußerung hinzunehmen habe.