 |
         |
 |
Namensverletzung des ehemaligen Gesellschafters bei Umfirmierung eines Repetitoriums
Landgericht Freiburg, Urteil v. 04.05.2009 - Az.: 12 O 91/08
Hier drucken |
Leitsatz:
Der ehemalige Namensgeber und Gesellschafter eines juristischen Repetitoriums muss es nicht akzeptieren, dass sein Name trotz Umfirmierung und inhaltlicher Änderung weiter verwendet wird. Dazu bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der namensführenden Person.
|
Sachverhalt:
Der Kläger war ehemaliger Gesellschafter eines juristischen Repetitoriums, welches in der Bezeichnung den bürgerlichen Namen des Klägers trug. Die Repetitoriumsbezeichnung enthielt darüber hinaus auch den Namen seines ehemaligen Partners. Nachdem die Parteien sich restlos zerstritten und der Kläger seine Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen hatte, wurde das Repetitorium umfirmiert. Unternehmensgegenstand war daraufhin u.a. die Aus- und Fortbildung von steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Unternehmensjuristen. Der Name des Klägers blieb Bestandteil des Firmennamens.
Da der Kläger hierzu keine Zustimmung erteilt hatte, sah er sein Namensrecht verletzt und klagte. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die namensrechtlichen Bestimmungen vorsehen, dass nur der Berechtigte seinen Namen führen und niemand unbefugt den Namen gebrauchen dürfe. Die Verwendung eines bürgerlichen Namens in der Firmenbezeichnung setze die ausdrückliche Zustimmung der namensführenden Person voraus.
Der Kläger habe weder ausdrücklich noch stillschweigend zugestimmt, dass sein Name nach wie vor in der Firmenbezeichnung erscheine. Seine Kündigung aus wichtigem Grund sei auch wirksam, da die Umfirmierung zu einem völlig anderen Unternehmensgegenstand geführt habe. Mit einem juristischen Repetitorium habe es inhaltlich nur wenig gemein. Dies führe insgesamt dazu, dass die Namensrechte des Klägers verletzt seien und er die Unterlassung begehren könne.
|
|
|
|