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Name von Anwalt und Mandant in "Abmahnwarner" auf Internetseite zulässig
Landgericht Koeln, Urteil v. 07.07.2010 - Az.: 28 O 211/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Rubrik "Abmahnwarner" auf einer Internetseite darf den Namen von einem Rechtsanwalt und dessen Mandanten benennen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anwalt tatsächlich Abmahnungen ausgesprochen hat. Der Ausdruck "Abmahnwarner" fällt unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit, da hiermit lediglich eine Rechtsauffassung dargestellt wird.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Rechtsanwälte. Der Kläger betrieb eine Webseite, auf der die Rubrik "Abmahnwarner" zu finden war, wo der Kläger allgemein gehaltene Artikel über Abmahnungen und die Möglichkeiten des Abgemahnten veröffentlichte. In einem der Artikel veröffentlichte der Kläger auch den Namen des beklagten Rechtsanwalts und dessen Mandantin.

Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dies verweigerte der Kläger und ersuchte seinerseits gerichtliche Hilfe. Er begehrte die Feststellung, dass durch die Nennung der Namen in der Rubrik "Abmahnwarner" weder eine Persönlichkeits- noch eine Wettbewerbsrechtsverletzung vorliege.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie erklärten, dass eine namentliche Nennung des Beklagten als auch die Nennung des Namens der Mandantin zulässig sei. Ein Anspruch auf ein generelles Unterlassen der Namensnennung sei deswegen nicht gegeben, weil der Beklagte tatsächlich eine Abmahnung ausgesprochen habe und nur in diesem Zusammenhang als Anwalt genannt werde.

Eine unwahre Tatsachenbehauptung oder unzulässige Meinungsäußerung sei darin nicht zu sehen. Maßgeblich für das Verständnis und den Inhalt einer Äußerung sei allein der Sinn, den ein unvoreingenommener Verbraucher darin erkenne. Nach der Gesamtdarstellung des Artikels werde der Verbraucher darin lediglich eine Rechtsauffassung erkennen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.




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