Nackfoto bei Berichterstattung über im Urlaub verschwundene Touristin rechtswidrig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 27.03.2009 - Az.: 324 O 990/06
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Leitsatz:
Die Veröffentlichung eines Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen im Rahmen einer Berichterstattung über eine mutmaßlich ermordete Urlauberin, auf dem diese mit ihrem Mann unbekleidet abgebildet ist, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mannes dar.
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Sachverhalt:
Im Jahr 1999 verschwand die Ehefrau des Klägers während eines Urlaubs auf Kuba spurlos. Es wird davon ausgegangen, dass sie ermordet wurde.
Der Kläger wandte sich hilfesuchend an eine bekannte Boulevard-Zeitung, welche mehrfach Artikel über die Ereignisse veröffentlichte. Dabei stellte der Ehemann dem Verlag eine Vielzahl privater Fotos zur Verfügung.
In einem 2003 veröffentlichten Bericht wurde ein Foto abgebildet, welches den Kläger und seine Ehefrau nackt und im Intimbereich nur mit Feigenblättern bedeckt zeigt. Eine Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung konkret dieses Fotos konnte die Zeitung nicht nachweisen.
Der Kläger macht neben einem Unterlassungsanspruch auch eine Geldentschädigung geltend.
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Entscheidung:
Das Gericht sah in der Veröffentlichung des intimen Fotos ohne Einwilligung des Klägers eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Eine Einwilligung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Zwar habe es sich bei dem Verschwinden der Ehefrau des Klägers um ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt. Jedoch sei das öffentliche Interesse vier Jahre später deutlich abgeschwächt und rechtfertige keinesfalls den Abdruck eines Nacktfotos. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege klar das öffentliche Informationsinteresse.
Wegen des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sprach ihm das Gericht auch eine Geldentschädigung zu. Dabei hielten die Richter einen Betrag von 5.000,- EUR für angemessen.
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