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Nachweis des Urheberrechts eines Fotografen durch Vorlage einer Fotoserie
Landgericht Muenchen, Urteil v. 21.05.2008 - Az.: 21 O 10753/07
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Leitsatz:
1. Ein Fotograf kann für sich den Beweis des ersten Anscheins beanspruchen, wenn er eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen kann, die unstrittig von ihm stammt.
2. Als Beweis des ersten Anscheins sind Metadaten eines Fotos nicht geeignet, da sie aufgrund ihrer Manipulierbarkeit keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Wahrheit der darin enthaltenen Informationen zulassen.
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Sachverhalt:
Die Beklagten waren Betreiber einer Golfanlage. Auf der Homepage der Anlage war eine Vielzahl von Bildern zu sehen, die u.a. in Form einer Fotoserie erschienen. Der Kläger war Fotograf und behauptete, er sei der Urheber dieser Bilder, was die Beklagten bestritten.
Daher nahm er die Beklagten auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens von bestimmten Fotos in Anspruch. Er könne aufgrund der Metadaten beweisen, dass die Bilder von seiner Digitalkamera geschossen worden seien. Auch habe er den Beklagten mehrere CD's gegeben, auf die er die Fotodaten gebrannt habe. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zum einem überwiegenden Teil zugunsten des Klägers.
Er habe beweisen können, dass er Urheber der Bilder sei und ihm damit der Unterlassungsanspruch zustehe. Ein wesentliches Anzeichen für diesen Umstand sei, dass der Kläger den Beklagten eine CD übergeben habe, auf dem die Fotodateien gespeichert seien. Daher spreche ein erster Anschein dafür, dass er diese Fotos auch hergestellt habe.
Des Weiteren habe er während des Verfahrens eine zusammenhängende Fotoserie vorlegen können, die unstreitig von ihm stamme. Fotos dieser Serie haben sich auch auf der Homepage befunden. Das Gericht wertete dies als ersten Anschein, dass sämtliche Fotos der vollständigen Serie auch von ihm angefertigt worden seien. Unschädlich dabei sei, dass einige Fotos in der Serie fehlten. Es sei zweifellos möglich, dass einzelne Bilder nicht mehr vorlägen, wenn sie gelöscht oder misslungen seien.
Allerdings sei der Beweis des ersten Anscheins nicht in Bezug auf die Metadaten geeignet. Denn die Metadaten lieferten keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Wahrheit der darin enthaltenen Informationen. Die Daten seien relativ leicht zu manipulieren, z.B. mit einer im Internet kostenlosen Software, die vorhandene Informationen nachträglich verändere.
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