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Nachträgliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis unwirksam
Arbeitsgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.06.2008 - Az.: 13 Ga 47/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Arbeitsverhältnis sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer in seiner gesamten beruflichen Tätigkeit hindern.



Sachverhalt:

Der Beklagte war als technischer Verkäufer im Unternehmen der Klägerin tätig. Der Beschäftigung lag ein Anstellungsvertrag zugrunde, in dem u.a. folgende Wettbewerbsvereinbarung enthalten war:

"Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer von 12 Monaten nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in keiner Weise Wettbewerb zum Nachteil der Firma zu betreiben. Insbesondere ist es ihm verwehrt, ein festes Arbeitsverhältnis mit einem Konkurrenzunternehmen einzugehen. (...)

Das Wettbewerbsverbot gilt für die Bundesrepublik Deutschland."


Nach einigen Jahren entschloss der Beklagte sich sein Arbeitsverhältnis zu beenden und in einem anderen Unternehmen als Verkaufsleiter anzufangen. Er war dort für große Teile des Bundesgebietes zuständig, nicht jedoch für die Bezirke, in denen er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber tätig war.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte mit seiner neuen Tätigkeit gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen habe und beantragte gerichtlich die Untersagung der Beschäftigung für die nachfolgenden 12 Monate.


Entscheidung:

Die Richter entsprachen diesem Antrag nicht. Der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch nicht aus der Wettbewerbsvereinbarung herleiten.

Es sei im Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig, nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu vereinbaren. Diese seien jedoch nur dann gestattet, wenn dadurch berechtigte geschäftliche Interessen des Arbeitgebers geschützt werden sollen. Der Arbeitnehmer dürfe Kenntnisse und Kontakte, die er während seiner Tätigkeit erlangt habe, nicht zu Gunsten eines Konkurrenten, also gegen den bisherigen Arbeitgeber, verwenden.

Werde mit dem Wettbewerbsverbot lediglich das Ziel verfolgt, jede Stärkung der Konkurrenz durch den Arbeitsplatzwechsel zu verhindern, liege eine unbillige Erschwerung des beruflichen Fortkommens vor.

So dürften sich Wettbewerbsabreden nur auf den Bezirk beziehen, der dem Arbeitnehmer zugewiesen gewesen sei. Denn nur in diesem Bereich könnte der Beklagte mit seinen gewonnenen Kenntnissen in den schützenswerten Bereich seines ehemaligen Arbeitgebers eingreifen. Daher sei die Wettbewerbsvereinbarung insoweit unwirksam, als dass sie die Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet verbiete.




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