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Nach zehn Wochen keine Gegendarstellung mehr möglich
Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 22.01.2009 - Az.: 13 W 135/08
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Leitsatz:
1. Eine Gegendarstellung ist zehn Wochen nach Kenntnisnahme in einer Tageszeitung nicht mehr als unverzüglich im Sinne des Pressegesetzes anzusehen.
2. Dabei gilt der presserechtliche "Alles-oder-Nichts"-Grundsatz, d.h. das angerufene Gericht ist nicht befugt, die Gegendarstellung auf das zulässige Maß anzupassen.
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Sachverhalt:
Nachdem der Kläger Kenntnis eines Berichtes über sich erlangte, verlangte er etwa zehn Wochen später eine Gegendarstellung von der veröffentlichenden Tageszeitung.
Diese lehnte ab, so dass der Kläger gerichtliche Hilfe ersuchte. Dabei bot er dem Gericht auch an, seine Ansprüche soweit zurückzunehmen, dass sein Gegendarstellungsanspruch begründet sei. |
Entscheidung:
Das Gericht gab der beklagten Tageszeitung Recht.
Der Abdruck einer Gegendarstellung könne nur verlangt werden, wenn der Anspruch unverzüglich nach der Veröffentlichung des betreffenden Artikels geltend gemacht werde.
Unverzüglich bedeute dabei, dass der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern auf den Abdruck der Gegendarstellung hinzuwirken habe. Er müsse zwar genügend Zeit bekommen, notwendige Informationen einzuholen und die Gegendarstellung korrekt abzufassen. Da das gesamte Darstellungsinteresse aber von Aktualität geprägt sei, sei insgesamt Eile geboten.
Die Richter kamen zu der Auffassung, dass der Kläger im vorliegenden Fall schuldhaft gezögert habe, da er zehn Wochen mit der Gegendarstellung gewartet habe. Da der Kläger keinen nachvollziehbaren Grund dafür lieferte, werteten die Richter dies als schuldhaftes Zögern.
Auch könne der Kläger nicht hilfsweise verlangen, dass die Gegendarstellung unter Streichung einer Passage zu veröffentlichen sei. Zwar müsse der Kläger keine abdruckfähige Gegendarstellung formulieren, es reiche für seinen Anspruch die Zuleitung einer inhaltlich und formell richtigen Darstellung aus. Jedoch könne nicht ohne weiteres eine Passage gestrichen werden.
Im Presserecht gelte nämlich das "Alles-oder-Nichts"-Prinzip. Die Gegendarstellung müsse also entweder ganz ohne Einschaltungen oder Streichungen gedruckt werden oder ganz zurückgewiesen werden. Die veröffentlichungspflichtige Redaktion könne und dürfe nicht nach eigenem Ermessen heraussuchen, was sie für abdruckpflichtig halte. Würde das Gericht die Gegendarstellung in dieser Form anpassen, läge also eine unzulässige Einschränkung dieses "Alles-oder-Nichts"-Prinzips vor.
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