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Nach 2 Jahren keine Eilbedürftigkeit wegen Urheberrechtsverletzung auf Webseite
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.01.2009 - Az.: 6 W 3/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine besondere Eilbedürftigkeit und Gefahr der Vernichtung von Beweisstücken durch den Gegner kann vor Gericht nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Antragsteller zwei Jahre wartet, bevor er geeignete Schritte zur Sammlung von Beweismitteln unternimmt.



Sachverhalt:

Die Antragstellerin hatte den Verdacht, dass die Beklagte die Software der Klägerin urheberrechtswidrig genutzt hatte, da die Homepage im Wesentlichen das gleiche Design aufwies. Dies fiel ihr im Jahr 2005 auf, jedoch beauftragte sie erst im Jahr 2008 einen Gutachter, der die gespeicherten Versionen der Webseiten der Parteien auf eine Quellcode-Identität überprüfen sollte.

Im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragte sie daher Ende 2008 die Durchführung einer Besichtigung des Computers durch einen Sachverständigen.


Entscheidung:

Die Richter wiesen den Antrag zurück.

Zur Durchführung dieses Antrags gehöre, dass der Antragsteller sich nicht übermäßig lange Zeit lassen darf, um sein Begehren durchzusetzen. Es müsse seit Kenntnisnahme durchgängig das Ziel verfolgt werden, den begehrten Rechtsschutz so schnell wie möglich zu erlangen.

Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, da die Antragstellerin fast zwei Jahre gewartet habe, bevor sie geeignete Schritte zur Sammlung von Beweismitteln gegen die vermeintlichen Plagiatoren ihrer geschützten Webseite unternommen habe. Von einer besonderen Eilbedürftigkeit und von einer Gefahr der Vernichtung von Beweisstücken könne daher nicht mehr gesprochen werden, insbesondere deshalb, weil die Antragstellerin als Betreiberin eines Internetdienstes besonders vertraut mit schnellen Kommunikationsmedien sei.




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