Land NRW muss Preis für Beratungsleistungen für WestLB-Beteiligung offen legen
Verwaltungsgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.10.2008 - Az.: 1 K 3286/08
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Leitsatz:
Ein Brancheninformationsdienst hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Preises, den das Land für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der WestLB mit einer US-amerikanische Bankengruppe vereinbart hat.
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Sachverhalt:
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte Beratungsleistungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der WestLB öffentlich ausgeschrieben und schließlich einer US-amerikanischen Bankengruppe den Auftrag erteilt. Daraufhin stellte ein Brancheninformationsdienst dem Ministerpräsidenten des Landes die Frage nach dem vereinbarten Preis für diese Leistung. Diese Information wurde jedoch - insbesondere mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse der Bankengruppe - verwehrt. |
Entscheidung:
Der Brancheninformationsdienst erhielt Recht.
Das Land muss die geforderte Information offen legen. Ein Auskunftsanspruch sei aus dem Landespressegesetz NRW gegeben. Danach seien hinsichtlich eines konkreten Sachkomplexes die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse erforderlichen Fakten mitzuteilen. Der Preis der Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Beteiligung des Landes an der WestLB sei ein solcher Sachkomplex. An der Berichterstattung hierüber bestehe - insbesondere aufgrund der aktuellen Finanzmarkt- und Bankenkrise - ein öffentliches Interesse.
Der Auskunftsanspruch sei auch nicht aufgrund Geheimhaltungsvereinbarungen oder -vorschriften ausgeschlossen. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil die Nennung des Preises keine schützenswerten Geheimnisse des Landes und der US-amerikanischen Bankengruppe betreffe. Aus dem Preis allein seien nämlich keine Rückschlüsse auf Kalkulationen, Umsatz oder wirtschaftliche Situation der Bankengruppe zu ziehen.
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