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NIVEA kann sich nicht gegen Nutzung blauer Hintergrundfarbe durch DOVE wehren
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 5 U 148/07
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Leitsatz:
NIVEA kann nicht unterbinden, dass der Konkurrenzanbieter DOVE ebenfalls Produkte mit der Hintergrundfarbe Blau versieht, die dem NIVEA-Blau ähnlich ist. Dies ist zum einen der Fall, weil Blau als Grundfarbe besonders freihaltebedürftig ist, zum anderen, weil der Verkehr bei Haut- und Körperpflegeprodukten die Hintergrundfarbe der Produkte nicht als Herkunftshinweis versteht.
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Sachverhalt:
Die Firma NIVEA wandte sich gegen einzelne Produkte der Firma DOVE, die in blauer Hintergrundfarbe gehalten waren. Auf den einzelnen Produkten waren die Wortmarke DOVE sowie die Bildmarke der Taube gut sichtbar angebracht.
NIVEA brachte vor, dass die von DOVE verwendete Farbe dem NIVEA-Blau ähnlich sei, welches Verkehrsgeltung erlangt und das sie markenrechtlich geschützt habe. |
Entscheidung:
Mit der Klage hatte NIVEA jedoch keinen Erfolg.
Ein Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben, weil DOVE die Farbmarke der Firma NIVEA nicht kennzeichenmäßig verwende. Der Verkehr sehe in der Farbgestaltung von Produkten und deren Verpackungen für gewöhnlich keinen Herkunftshinweis. Dies sei nur ausnahmsweise der Fall, wenn die Farbe eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt habe (z.B. Lila Schokolade).
Für das NIVEA-Blau nahm das Gericht eine solche gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht an. Dabei nahm das Gericht Bezug darauf, dass NIVEA selbst Produkte in verschiedenen Blau- und Weißtönen anbiete. Im Übrigen sei es in der Branche der Körperpflegeprodukte nicht üblich, eine Farbe einem Hersteller zuzuordnen. Vielmehr nutzten viele Hersteller unterschiedliche Farben, um ihre eigenen Produktreihen voneinander abzugrenzen (z.B. Haarpflegeprodukte für unterschiedliche Haareigenschaften).
Zudem bestehe für Blau als Grundfarbe ein hohes Freihaltebedürfnis. Das NIVEA-Blau sei keine ungewöhnliche Farbe, die nur von NIVEA genutzt werde. Alle Unternehmen müssten die Gelegenheit haben, eine blaue Hintergrundfarbe für ihr Produkt zu wählen, erst recht, wenn es sich – wie hier bei DOVE – nicht um den identischen Blau-Ton handele.
Schließlich sei durch die gut erkennbare Platzierung des Schriftzugs DOVE und der für DOVE bekannten Bildmarke der Taube für den Verkehr klar erkennbar, dass es sich bei den streitgegenständlichen DOVE-Produkten nicht um NIVEA-Produkte handele.
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