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Möbeldiscounter "Roller" verliert DSDS-Markenstreit mit RTL
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 06.02.2009 - Az.: 6 U 147/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Möbeldiscounter nutzt mit der Werbeaktion "S sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer!" die Wertschätzung der bekannten RTL-Marke "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS) ungerechtfertigt und in unlauterer Weise aus und handelt daher rechtswidrig.



Sachverhalt:

RTL war Inhaber der Wortmarke "Deutschland sucht den Superstar" (DSDS) sowie zweier Wort-/ Bildmarken mit diesem Wortbestandteil. Der Beklagte veranstaltete Gewinnspiele unter dem Motto "S. sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer".

RTL sah darin seine Markenrechte verletzt und verklagte den Möbeldiscounter auf Unterlassung und zur Zahlung des entstandenen Schadens.


Entscheidung:

Die Richter entschieden im Sinne des Fernsehsenders.

Zunächst stellten sie fest, dass der Möbelmarkt die angegriffenen Bezeichnungen zwar nicht markenmäßig verwendet habe. Die Logos seien ausschließlich zur Bewerbung eines Gewinnspiels benutzt worden, welches selbst keine Waren oder Dienstleistungen des Beklagten darstelle. Auch fehle es an der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, die mit der Marke DSDS verbunden würden. Das Warenangebot des Möbeldiscounters unterscheide sich zumindest sehr von dem Angebot von RTL und der eingetragenen Marke DSDS.

Trotzdem sprach das Gericht dem Sender RTL den Unterlassungsanspruch zu. Auch müsse der Beklagte den durch die Werbeaktion entstanden Schaden ersetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Werbung des Beklagten die Wertschätzung der bekannten Marke ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausnutze. Es sei ganz offensichtlich, dass die Werbewirkung des Logos in schädigender Weise genutzt werde.

Verstärkt werde dieser Eindruck damit, dass die graphische Gestaltung des Werbeslogans des Beklagten, bewusst sehr ähnlich gehalten sei wie die bekannte Marke des TV-Senders.

Damit habe sich der Beklagte den großen Erfolg und die damit verbundene bundesweite Bekanntheit für eigene unternehmerische Zwecke zu nutze gemacht und sei damit verpflichtet, den durch die Werbeaktion entstanden Gewinn zu zahlen.




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