„Modern Talking“ als Marke für Musik- und Medienwesen nicht eintragungsfähig
Bundespatentgericht , Beschluss v. 12.09.2008 - Az.: 25 W (pat) 1/07
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Leitsatz:
Der Begriff „Modern Talking“ ist für die Bereiche Medien-, Musik- und Verlagswesen nicht eintragungsfähig, da es bereits an der Unterscheidungskraft fehlt. Der angesprochene Verkehrskreis verbindet mit der Wortkombination im Allgemeinen die deutsche Übersetzung „moderne Gesprächsführung“ bzw. „modernes Reden“ und keinen Herkunftsnachweis.
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Sachverhalt:
Für die Kläger wurde in der Vergangenheit die Bezeichnung „Modern Talking“ für die Bereiche Musik-, Medien- und Verlagswesen in das Markenregister angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse zurück.
Gegen diese Zurückweisung richtete sich die Beschwerde der Kläger.
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Entscheidung:
Die Richter des Bundespatentgerichts entschieden gegen die Kläger, da es der angemeldeten Bezeichnung „Modern Talking“ bereits an jeglicher Unterscheidungskraft fehle.
Der angesprochene Verkehrskreis verstehe die aus dem englischen Grundwortschatz stammende Wortkombination übersetzt als „modernes Reden“ bzw. „moderne Gesprächsführung“.
In Bezug auf die Waren und Dienstleistungen assoziiere der Verbraucher „Modern Talking“ mit Produkten, die sich inhaltlich und thematisch mit moderner Kommunikation befassten. Der angesprochene Verkehrskreis werde darin jedoch keinen betrieblichen Hinweis erkennen. Von einer Schutzfähigkeit des Begriffs „Modern Talking“ gehe das Gericht daher nicht aus.
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