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Mitstörer-Haftung bei Nutzung von RSS-Feed auf Webseite
Landgericht Berlin, Urteil v. 13.04.2010 - Az.: 27 O 190/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Webseitenbetreiber, der auf seiner Internetpräsenz den RSS-Feed Dritter integriert, macht sich die Inhalte zu eigen. Er haftet daher als Mitstörer für rechtswidrige News, die über den RSS-Feed verbreitet werden.



Sachverhalt:

Die Klägerin wandte sich gegen den Beklagten, der Betreiber eines "Social-News-Dienstes" war. Auf seiner Webseite hatte er den RSS-Feed einer Zeitung eingebunden, die über die Klägerin rechtsverletzende Äußerungen getätigt hatte. Über den RSS-Feed wurden diese Aussagen auch auf der Webseite des Beklagten in Form eines Teasers abrufbar.

Die Klägerin begehrte von dem Beklagten daher gerichtlich Unterlassung, weil sie der Ansicht war, dass der Beklagte sich die Inhalte über den RSS-Feed zu eigen gemacht habe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht und sprachen ihr den Unterlassungsanspruch zu.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass derjenige, der auf seiner eigenen Homepage RSS-Feed-Angebote einbinde, nicht lediglich Klient dieses Dienstes sei. Er sei auch nicht nur technischer Verbreiter fremder News, die ein Presseorgan verfasst habe.

Vielmehr handle der Betreiber einer Webseite durch das bewusste Einstellen des RSS-Feeds eigenverantwortlich und mache sich die Inhalte zu eigen. Er hafte für die rechtswidrigen Äußerungen damit als Mitstörer und könne sich dem auch nicht dadurch entziehen, dass er einen lapidaren Hinweis auf einen Haftungsausschluß verweise.




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