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Missbrauch marktbeherrschender Stellung verstößt gegen Kartellrecht
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 17.12.2008 - Az.: VI-U (Kart) 15/08
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Leitsatz:
Wird durch den Abschluss eines mehrjährigen Mietvertrages das einzige für ein Konkurrenzunternehmen zur Verfügung stehende Grundstück blockiert, so verstößt dieser Vertrag gegen kartellrechtliche Vorschriften. Das zugrunde liegende Übereinkommen ist nichtig, da die Parteien die marktbeherrschende Stellung des Unternehmens missbrauchen.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war eine bundesweit mit rund 150 Filialen tätige gewerbliche Schilderprägerin und betrieb eine Niederlassung in den Räumen einer Kfz-Zulassungsstelle. Bei der Beklagten handelte es sich um die Stadt, in der die Klägerin ihren Sitz hatte.
Die Parteien schlossen einen Vertrag, welcher der Klägerin das Optionsrecht einräumte, das Vertragsverhältnis drei Mal um jeweils drei Jahre zu verlängern. Zudem regelte ein Passus die Verpflichtung der Beklagten, während der Mietdauer u.a. keinem mit der Klägerin konkurrierenden Schilderprägeunternehmen Räumlichkeiten oder Flächen auf dem Grundstück zu überlassen.
Dennoch vermietete die Beklagte eine Teilfläche des Grundstücks an einen Wettbewerber der Klägerin. Daraufhin begehrte die Klägerin auf gerichtlichem Wege, die Beklagte zu verurteilen, ihr die Fläche zur alleinigen Nutzung zu überlassen. |
Entscheidung:
Das Gericht gab der Beklagten Recht.
Der zugrunde liegende Mietvertrag sei in vollem Umfang nichtig und verstoße gegen kartellrechtliche Vorschriften. Danach ergebe sich die Nichtigkeitsfolge aus dem Umstand, dass die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten sei. Vor allem dann, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Wettbewerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtige.
Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Klägerin besaß auf dem Schilderprägemarkt eine beherrschende Stellung, da sie die einzige Anbieterin war, somit ohne Mitbewerber. Auch beeinträchtigte der Vertrag die Wettbewerbsmöglichkeiten der konkurrierenden Anbieter in erheblicher Weise. Denn der Mietvertrag habe zur Folge, dass über mehrere Jahre hinweg jeder Wettbewerb auf dem Schilderprägemarkt unterbunden werde. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt.
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