 |
         |
 |
Mindestanforderung an einen Technischen Prüfbericht nach § 45 i TKG
Amtsgericht Papenburg, Urteil v. 30.10.2008 - Az.: 4 C 247/08
Hier drucken |
Leitsatz:
Muss ein Telekommunikationsunternehmen die Richtigkeit von erfassten Telefonverbindungen und daraus entstandenen Telefongebühren eines Festnetzanschlusses beweisen, so reicht die Vorlage eines „Technischen Prüfberichts“ nach § 45 i TKG hierfür nicht aus, wenn er nicht einen bestimmten Mindestinhalt hat.
|
Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, welches von der Beklagten die Begleichung der Telefonrechnung forderte.
Nach Ansicht der Klägerin soll der Beklagte von seinem Festnetzanschluss in einem Zeitraum von 6 Tagen für knapp 100,- EUR telefoniert haben. Zum Beweis dafür legte das Telefonunternehmen einen "Technischen Prüfbericht" vor.
|
Entscheidung:
Der Richter entschied nicht im Sinne der Klägerin. Sie könne sich nicht auf den von ihr vorgelegten "Technischen Prüfbericht gemäß § 45 i TKG" für die Richtigkeit der erfassten Gespräche berufen.
Bei dem Bericht handle es sich um ein pauschal gehaltenes Schreiben für eine Vielzahl von Reklamationen, ohne dass hieraus hervorgehe, wer, zu welcher Uhrzeit und vor allem mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Berechnung vorgenommen habe. Die Mindestanforderungen des § 45 i TKG seien demnach nicht erfüllt.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf das beigelegte "Prüfungsprotokoll" berufen, da dies lediglich der bereits zuvor erstellte Einzelverbindungsnachweis sei. Aus beiden Dokumenten sei nicht ersichtlich, welcher Tarif für die Gespräche erhoben und welche Rufnummer überhaupt erfasst worden sei.
|
|
|
|