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Minderjähriger hat eigenen Anspruch aus Unterlassungserklärung
Landgericht Hamburg, Urteil v. 02.12.2008 - Az.: 324 O 704/08
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Leitsatz:
Das Recht am eigenen Bild ist ein höchstpersönliches Gut. Die Unterlassungserklärung in Bezug auf die rechtswidrige Veröffentlichung eines Fotos muss immer gegenüber demjenigen abgegeben werden, der auf dem Foto abgebildet ist.
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Sachverhalt:
Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Zeitschrift ein Foto, das den minderjährigen Kläger mit seinen Eltern und seinen Brüdern im Urlaub zeigte. Dagegen wehrte sich der Kläger und ließ die Beklagte abmahnen.
Daraufhin gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die sich jedoch nicht an den Kläger selbst richtete, sondern an seinen Vater. Hierin sah der Kläger die Gefahr einer Wiederholung begründet und begehrte einstweiligen Rechtsschutz.
Die Beklagte hingegen behauptete, dass die Verpflichtungserklärung gegenüber allen Familienmitgliedern wirke, insbesondere da der Vater als Vertreter für seinen minderjährigen Sohn auftrete.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers, da die Verbreitung der Aufnahme ihn in seinem Recht am eigenen Bild verletze. Die ungenehmigte Veröffentlichung zeige ihn in einer geschützten Eltern-Kind-Situation, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund dafür vorliege.
Die Wiederholungsgefahr entfalle nicht schon deshalb, weil die Unterlassungserklärung gegenüber dem Vater des Klägers abgegeben worden sei. Denn das Recht am eigenen Bild stelle ein höchstpersönliches Recht dar, so dass jeder einzelne Abgebildete - und nur dieser - rechtswidrige Veröffentlichungen unterbinden könne.
Da die Erklärung ausdrücklich nur gegenüber dem Vater abgegeben worden sei, werde von der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtungserklärung nur ihm gegenüber wirken und weitere Wirkungen ausgeschlossen sein sollen. Vor diesem Hintergrund könne die Unterlassungserklärung auch nicht so ausgelegt werden als sei sie zugleich gegenüber dem Vater des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreter abgegeben worden.
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