 |
         |
 |
Menge von Hotelzimmern muss in Online-Reklame nicht angegeben werden
Landgericht Tuebingen, Urteil v. 12.05.2010 - Az.: 5 O 309/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Ein Hotel begeht keinen Wettbewerbsverstoß, wenn es in seiner Internet-Reklame nicht angibt, wie groß der "Vorrat" an den angebotenen Doppelzimmern ist und dass es sich bei dem Zimmer möglicherweise um das letzte freie Zimmer in dem angebotenen Zeitraum handelt. Da dies bei der Kaufentscheidung eines Reisenden keine übergeordnete Rolle spielt, ist in dem fehlenden Hinweis auch keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung zu sehen.
|
Sachverhalt:
Die Parteien stritten darum, ob die von der Beklagten geschaltete Reklame zulässig war.
Die Klägerin war Hotelbetreiberin. Die Beklagte bot über das Internet Hotelzimmer an. Sie bewarb ein Doppelzimmer im Hotel der Klägerin bei eBay für einen günstigen Preis. Dass es sich dabei um das letzte Doppelzimmer dieser Art handelte, gab die Beklagte nicht an.
Die Klägerin behauptete, dass sie zwar diese Zimmer anbiete, diese aber viel teurer seien. Das günstige Angebot sei durch einen ausländischen Anbieter fest gebucht worden, so dass die Beklagte mit einer objektiv unmöglichen Leistung werben würde. Darin sei ein Wettbewerbsverstoß zu sehen.
|
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie sahen in dem Verhalten der Beklagten keinen Wettbewerbsverstoß. Auch wenn es sich möglicherweise um ein letztes Zimmer einer Art handle, gebe es keine Verpflichtung, den "Vorrat" an Doppelzimmern für einen bestimmten Zeitraum in einer Online-Werbung anzugeben.
Der durchschnittlicher Verbraucher werde diesem Hinweis in Bezug auf die Zimmeranzahl bei seiner Kaufentscheidung keine übergeordnete Aufmerksamkeit schenken. Es spiele für ihn keine Rolle, ob in dem Hotel nur eine begrenzte Anzahl dieser angebotenen Zimmer vorliege oder ob das Kontingent bereits fast ausgeschöpft sei. Insofern liege auch keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der Kunden vor.
|
|
|
|