Meldepflicht für Scanner bei der VG Wort

Bundesgerichtshof

Urteil v. 29.10.2009 - Az.: I ZR 168/06

Leitsatz

1. Die VG Wort hat gegenüber Herstellern und Vertreibern von Scannern einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten und in Verkehr gebrachten Scanner.

2. Bei Verstoß gegen die Meldepflicht kann die doppelte Vergütung verlangt werden.

Sachverhalt

Die Beklagte importierte und vertrieb Scanner. Die VG Wort machte im Auftrag der VG Bild-Kunst gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch hinsichtlich sämtlicher von ihr hergestellter, importierter, veräußerter oder sonst in den Verkehr gebrachter Scanner geltend.

Auf der Grundlage der Auskunft begehrte sie die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 20 DM für Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von mindestens zwei Seiten pro Minute und höchstens zwölf Seiten pro Minute.

Entscheidungsgründe

Die Auskunftsklage hatte teilweise Erfolg.

Scanner seien vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte nach dem Urheberrechtsgesetz. Sie seien - anders als Digitalkameras - dazu bestimmt, urheberrechtlich geschützte Vorlagen zu vervielfältigen. Es komme nicht darauf an, ob der Scanner mit einem Texterkennungsprogramm arbeite oder lediglich Bilddateien produziere.

Die Beklagte sei aufgrund des Vertriebs von Scannern gegenüber der VG Wort auskunftspflichtig. Die Auskunft sei allerdings nur hinsichtlich Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten und in Verkehr gebrachten Scanner begründet, nicht jedoch hinsichtlich der von ihr hergestellten oder importierten Scanner. Herstellung und Import seien nicht ausreichend für die Begründung einer Vergütungspflicht, da die hergestellten und importierten Geräte nicht zwangsläufig im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes in den Verkehr gebracht würden.

Unerheblich für die Auskunftspflicht sei dagegen, ob die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Geräte überhaupt vergütungspflichtig seien, weil sie eine Leistungsfähigkeit von mindestens zwei Seiten pro Minute aufwiesen. Der VG Wort seien alle hier in den Verkehr gebrachten Scanner zu melden.

Die von der VG Wort tariflich vorgesehenen 20 DM pro Gerät mit einer Leistungsfähigkeit von mindestens zwei und höchstens zwölf Seiten pro Minute seien angemessen, da das Gesetz einen Satz von bis zu 75 DM zulasse.

Die Beklagte habe für alle Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von mindestens zwei Seiten pro Minute, für die die Vergütungspflicht begründet sei, den doppelten Satz zu zahlen, weil sie schuldhaft ihre Meldepflicht verletzt habe.