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"Meine Stadt, meine Bank, meine Karte" keine unlautere Nachahmung von "Meine Bank heißt HaSpa"
Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.04.2009 - Az.: 312 O 113/09
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Leitsatz:
Der Slogan "Meine Stadt, meine Bank, meine Karte" stellt keine unlautere Nachahmung von "Meine Bank heißt HaSpa" dar. Trotz der ähnlichen Worte reicht es für einen Imagetransfer nicht aus, dass bei dem Verbraucher lediglich Assoziationen mit einem bestimmten Produkt geweckt werden.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war Alleingesellschafterin der Hamburger Sparkassen AG. Sie verwendete für ihre Werbekampagne den Slogan "Meine Bank heißt HaSpa" und "HaSpa meine Bank". Die Beklagte vertrieb Merchandising-Artikel für die Stadt Hamburg. Sie verwendete dafür den Slogan "Meine Stadt, meine Bank, meine Karte".
Dies hielt die Klägerin für marken-und wettbewerbswidrig und ersuchte gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Aussagen nur geringe Ähnlichkeit aufwiesen. Zwar würden ähnliche Worte in kurzer Auflistung verwendet, dies alleine führe jedoch nicht dazu, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Slogans bestehe.
Mangels großer Ähnlichkeit komme eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der klägerischen Marke nicht in Betracht. Insofern liege auch keine unlautere Rufausbeutung durch Nachahmung des Marktauftrittes oder der Werbeslogans der Klägerin vor.
Allein, dass beim Verbraucher möglicherweise Assoziationen zum klägerischen Werbeslogans geweckt würden, begründe noch keine rechtswidrige Ausnutzung des Markenimages und damit auch keinen Anspruch auf Unterlassung.
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