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Mehrwertsteuer und Versandkosten müssen dem Preis zugeordnet werden können
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 02.03.2010 - Az.: 4 U 208/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Mehrwertsteuer und die Versandkosten müssen einem Preis in einem Online-Angebot unmissverständlich zuzuordnen sein. Es ist nicht ausreichend, dass der Verbraucher erst ans Ende der Angebotsseite runterscrollen muss, da angesichts des zwischenzeitlichen weiteren Informationsmaterials ein Verbraucher nicht mehr vermutet, dass sich Erläuterungen zum Preis finden.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben ihre Produkte im Internet. In dem Online-Angebot des Beklagten fanden sich die Hinweise zu der Mehrwertsteuer und zu den Versandkosten erst am Ende der Angebotsseite nach einem Scroll-Vorgang.

Der Kläger hielt dies für rechtswidrig, weil sämtliche Artikel-Informationen unmissverständlich und dem Preis der Ware zuzuordnen sein müssten. Daher verstoße das Angebot des Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO).


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie erklärten, dass ein Verstoß gegen die PAngVO vorliege, weil die Auszeichnung der Preisinformation missverständlich sei. Die Angaben in Bezug auf die Mehrwertsteuer und die Versandkosten müssten zwingend dem Preis zuzuordnen sein.

Dies sei nicht gewährleistet, wenn der User erst ans Ende der Angebotsseite runterscrollen muss. Denn zwischenzeitlich würden sich auf der Webseite so viele andere Informationen befinden, dass der Kunde gar nicht mehr damit rechne, dass weitere Erläuterungen zu dem Preis folgen würden.




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