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Medikamente dürfen auch durch Konsumentenbefragungen beworben werden
Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.11.2008 - Az.: I ZR 94/02
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Leitsatz:
1. Soweit Arzneimittel mit Äußerungen von Dritten (hier: eine Konsumentenbefragung) beworben werden, ist dies generell zulässig.
2. Rechtswidrig wird die Reklame nur beim Hinzutreten bestimmter Umstände. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Werbung mit einer übertriebenen Heilungswirkung verknüpft ist, Ängste bei Nichtverwendung geschürt werden oder eine sonstige Irreführung besteht.
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Sachverhalt:
Ein Verbraucherverband beanstandete drei Werbemaßnahmen des verklagten Arzneimittelunternehmens. Dieser vertrieb verschiedene als Arzneimittel registrierte Ginseng-Präparate und bewarb sie mit einem Schreiben, dem er eine "Auswertung Konsumentenbefragung" beigefügte.
Grundlage der Konsumentenbefragung war eine Meinungsumfrage von Verbrauchern, die das Ginseng-Präparat eingenommen hatten. Die Fragen betrafen die Anwendungsintensität, Medikationsdauer und den Grund der Einnahme. Nach der Gesamtbeurteilung war die Hälfte aller Kunden "sehr zufrieden" mit dem Produkt, nur zwei Prozent gaben an, keine Verbesserung verspürt zu haben.
In Bezug auf die "Auswertung Konsumentenbefragung" war der Kläger der Ansicht, diese enthalte eine nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässige Werbung mit Hinweisen auf Äußerungen Dritter.
Daher begehrte er Unterlassung. Dem Arzneimittelhersteller müsse untersagt werden, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Ginseng-Präparate mit der "Auswertung Konsumentenwerbung" zu werben. |
Entscheidung:
Der BGH nahm den Sachverhalt zum Anlass, eine Grundlagen-Entscheidung für den Bereich des Heilmittelwerberechts zu treffen. In die Beurteilung der Richter floss eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes mit ein.
Nach Ansicht der Richter sei die Werbung für Arzneimittel mit Äußerungen Dritter grundsätzlich zulässig und nicht zu beanstanden. Lediglich dann, wenn die Reklame Elemente enthalte, die dem Kunden in missbräuchlicher, abstoßender, besorgniserregender oder irreführender Weise suggeriere, dass eine Heilung erfolgen werde, sei sie rechtswidrig.
Dies sei besonders dann gegeben, wenn die genesende Wirkung übertrieben dargestellt werde, wenn Angst vor den Folgen der Nichtverwendung geweckt werde oder wenn der Verbraucher in Bezug auf die Wirkungsweise oder die therapeutischen Wirkungen in die Irre geführt werde. Es dürften in der Werbung der Medikamente keine Elemente enthalten sein, die dem Kunden nahe legten, dass seine gute Gesundheit durch das Präparat verbessert werden könne.
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