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Media-Agentur muss auch agenturbezogene Vergünstigungen an Kunden weitergeben
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 23.12.2009 - Az.: 7 U 3044/09
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Leitsatz:
Verpflichtet sich eine Media-Agentur, alle wirtschaftlichen und am Markt realisierbaren Vorteile in voller Höhe an den Kunden weiterzugeben, so sind davon nicht nur kundenbezogene, sondern auch agenturbezogene Rabatte mit umfasst.
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Sachverhalt:
Bei der Beklagten handelte es sich um eine Media-Agentur. Sie verpflichtete sich vertraglich gegenüber der Klägerin, deren Werbebudget zu verwalten, für sie Werbespots zu buchen und sich um sämtliche Werbemaßnahmen zu kümmern. Sie versprach, für die Klägerin alle am Markt realisierbaren und marktüblichen Vorteile zu erzielen und diese in voller Höhe weiterzugeben.
Die Klägerin war der Auffassung, dass hiervon nicht nur die kundenbezogenen Rabatte umfasst seien, sondern auch die agenturbezogene. Zur Klärung dieser Frage ersuchte sie gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie entschieden, dass der zwischen den geschlossene Betreuungsvertrag beinhalte, dass agenturbezogene Vorteile marktüblich seien und daher auch an den Kunden weitergegeben werden müssten. Das umfasse sämtliche, von der Beklagten beim Media-Einkauf durchgesetzten Rabatte. Dies ergebe sich aus der Formulierung der im Vertrag festgelegten Klausel.
Nicht erfasst würden allerdings solche Rabatte und wirtschaftlichen Vorteile, die sich aufgrund der marktbeherrschenden Stellung oder der Bündelung von Einkaufsmacht ergeben würden. Solche Vorteile seien eben nicht marktüblich, sondern dem besonderen Status der Media-Agentur geschuldet.
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