Markenverletzung von VW durch ungenehmigte Abbildung eines VW-Busses in Kalender
Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 15.01.2010 - Az.: 3-11 O 161/09
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Leitsatz:
Ohne die Zustimmung der Volkswagen AG darf ein Kalender mit der Abbildung eines VW-Busses nicht vertrieben werden. Andernfalls liegt eine rechtswidrige markenmäßige Benutzung vor.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um die Volkswagen AG, welche Inhaberin der Marke "VW-Bus" war. Die dreidimensionale Marke war u.a. für die Bereiche Druckereierzeugnisse eingetragen. Der Beklagte vertrieb Kalender. In einem der Kalender war ein VW-Bus abgebildet.
Da die VW AG nicht in die Abbildung zugestimmt hatte, sah sie ihre Markenrechte verletzt und klagte. |
Entscheidung:
Die Richter gaben ihr Recht.
Sie erläuterten, dass der Beklagte die identische und von der Klägerin geschützte Marke benutzt. Damit stelle die Nutzung der "VW-Bus"-Abbildung auf den Kalenderblättern eine markenmäßige Nutzung der Marke "VW-Bus" dar. Denn der durchschnittliche Verbraucher werde annehmen, dass der Kalender von der VW AG oder einer Lizenznehmerin stamme.
Insofern habe der Beklagte den guten Ruf der Marke ausgenutzt und sich daher rechtswidrig verhalten. Die Richter erklärten darüber hinaus, dass der Beklagte möglicherweise auch wettbewerbswidrig gehandelt habe.
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